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Einstufung als gefährlicher Hund: Beschwerde gegen Maulkorb- und Leinenzwang unzulässig

Дата публикации: 12-09-2026 11:59:53

Eine 12 x 8 Zentimeter große Bisswunde, ein verweigertes Gutachten – und ein Malinois, der fortan nur noch mit Maulkorb und Leine vor die Tür darf. Der Halter wollte das per Eilantrag stoppen, doch vor dem OVG Schleswig-Holstein zählte am Ende nicht sein Blick auf den Vorfall, sondern eine ganz andere Hürde des Verfahrensrechts.
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Eine 12 x 8 Zentimeter große Bisswunde, ein verweigertes Gutachten – und ein Malinois, der fortan nur noch mit Maulkorb und Leine vor die Tür darf. Der Halter wollte das per Eilantrag stoppen, doch vor dem OVG Schleswig-Holstein zählte am Ende nicht sein Blick auf den Vorfall, sondern eine ganz andere Hürde des Verfahrensrechts.

Maulkorb- und Leinenzwang bleiben bestehen: OVG verwirft Beschwerde gegen Einstufung als gefährlicher Hund nach schwerer Bissverletzung eines Artgenossen Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 MB 33/26

Das Wichtigste im Überblick

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-… entschied am 10.09.2026 (4 MB 33/26): Der Hundehalter scheiterte mit seinem Rechtsmittel gegen die erste Gerichtsentscheidung, weil er deren Gründe nicht ausreichend mit eigenen Gegenargumenten angriff. Das Urteil klärt daher nicht vollständig, ob der Hund tatsächlich gefährlich war.


  • Klare Gegenargumente nötig: Der Hundehalter musste zeigen, welche Tatsachen und Gründe des ersten Gerichts falsch waren.
  • Fehlende Ermittlung genügt nicht: Ein Vorwurf zur fehlenden Ermittlung reicht ohne Erklärung seiner Bedeutung nicht.
  • Maulkorb und Leine: Die Vorgaben blieben nach dem gescheiterten Rechtsmittel bestehen.
  • Bissverletzung berücksichtigt: Eine 12 × 8 cm große Wunde widersprach einem nur kurzen Ergreifen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-…
  • Datum: 10.09.2026
  • Aktenzeichen: 4 MB 33/26
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Hunderecht
  • Streitwert: 5.000 Euro
  • Wichtig für: Hundehalter bei behördlichen Auflagen
OVG Schleswig verwirft Beschwerde gegen Einstufung als gefährlicher Hund

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hat die Beschwerde eines Hundehalters gegen die Einstufung seines Malinois als gefährlicher Hund als unzulässig verworfen. Der Halter hatte vor dem Verwaltungsgericht erfolglos versucht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen behördliche Auflagen wie Leinen- und Maulkorbzwang wiederherzustellen. Im Beschwerdeverfahren genügte sein Vortrag nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen.

Mit Beschluss vom 10.09.2026 (Az. 4 MB 33/26) verwarf das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20.08.2026. Gegenstand des Eilverfahrens war ein Bescheid vom 15.06.2026, mit dem der Malinois „Fero“ als gefährlicher Hund eingestuft und mit Maulkorb- sowie Leinenzwang und einer Zwangsgeldandrohung belegt worden war. Der Halter hatte am 26.06.2026 Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht beantragt, dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen. Die 3. Kammer lehnte diesen Antrag durch den zuständigen Einzelrichter ab.

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung scheiterte bereits an der Zulässigkeit: Sie erfüllte die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Der Senat prüfte die Einstufung als gefährlicher Hund deshalb nicht in vollem Umfang inhaltlich. Den Streitwert für das Beschwerdeverfahren setzte das Gericht auf 5.000 Euro fest, die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Die Begründung einer Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren verlangt eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung; das bloße Wiederholen der eigenen Sachverhaltsschilderung oder eine abweichende eigene Würdigung genügt den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht.
  2. Bloße Drohgebärden anderer Hunde wie Kläffen oder Anbellen sowie ein daraus resultierendes Erschrecken stellen keinen vorherigen Angriff dar, der eine erhebliche Bissverletzung als arttypische Abwehrreaktion rechtfertigen kann.
  3. Verweigert die haltende Person eine behördlich angeordnete Begutachtung zur Klärung der Gefährlichkeit eines Tieres, darf die zuständige Behörde regelmäßig davon ausgehen, dass sich der anfängliche Gefahrenverdacht zur Gewissheit der Gefährlichkeit verdichtet hat.
Schwerer Beißvorfall führte zu behördlichem Maulkorb- und Leinenzwang

Auslöser für das behördliche Einschreiten war eine schwere Beißattacke des Malinois gegen einen Jack-Russell-Terrier im September 2025. Weil die Behörde von einer fehlenden Rechtfertigung für den folgenschweren Biss ausging, stufte sie das Tier auf Grundlage des schleswig-holsteinischen Hundegesetzes als gefährlich ein und ordnete umgehend Sicherungsmaßnahmen an.

Bissverletzung führte zu Einstufung nach dem Hundegesetz

Am 05.09.2025 biss „Fero“ die Terrierhündin „Fienchen“. Haut und Unterhaut wurden durchtrennt, im Nackenbereich entstand eine klaffende Bisswunde von 12 mal 8 Zentimetern. Auf diesen Vorfall stützte die Behörde die Einstufung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1, Satz 2 HundeG Schleswig-Holstein.

Behörde wertete vorheriges Verhalten anderer Hunde als bloße Drohgebärde

Vor dem Biss hatten andere Hunde „Fero“ angebellt, an Flexileinen gezerrt und versucht, auf ihn und die Frau des Halters loszugehen. Nach Auffassung der Behörde waren das lediglich Drohgebärden, die kein Zubeißen als Abwehrreaktion rechtfertigten. Eine atypische Situation habe nicht vorgelegen; für die Feststellung der Gefährlichkeit stehe ihr nach einer verwirklichten Gefahr kein Ermessen zu. An die Einstufung knüpfte die Behörde im Bescheid vom 15.06.2026 unmittelbar den Maulkorb- und Leinenzwang sowie die Zwangsgeldandrohung.

Warum die Beschwerde an den Darlegungsanforderungen scheiterte

Eine Beschwerdebegründung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren muss sich substantiiert mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und darlegen, warum diese fehlerhaft sein sollen. Das bloße Wiederholen der eigenen Sachverhaltsansicht reicht nicht aus, um die richterliche Würdigung der Vorinstanz rechtlich wirksam anzugreifen.

Er hat substantiiert auszuführen, weshalb die Überlegungen des Verwaltungsgerichts falsch sind, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. – so das Oberverwaltungsgericht

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Begründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und schlüssige Gegenargumente gegen tragende Tatsachenfeststellungen oder Rechtssätze anführen. Eine eigene, von der Vorinstanz abweichende Würdigung der Sach- und Rechtslage genügt dafür grundsätzlich nicht – das Oberverwaltungsgericht verwies dazu auf seinen eigenen Beschluss vom 08.09.2026 (4 MB 19/26).

Beschwerdeführer muss tragende Erwägungen substantiiert erschüttern

Das Oberverwaltungsgericht stellte klar, dass es als zweite Tatsacheninstanz zwar eine umfassende Überprüfung vornimmt, diese jedoch an die fristgerechte und substantiierte Darlegung im Rahmen des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gebunden bleibt. Das Beschwerdevorbringen des Halters wiederholte im Wesentlichen nur seine eigene Sicht auf den Vorfall, ohne darzulegen, welche abweichenden Tatsachen das Verwaltungsgericht hätte feststellen müssen und welche rechtlichen Konsequenzen daraus folgten.

Eigene Sachverhaltsbewertung ersetzt keine Auseinandersetzung mit den Gründen

Auf die Rüge eines Verfahrensfehlers wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO kam es im Beschwerdeverfahren nicht isoliert an, weil die Beschwerde bereits an den formellen Zulässigkeitsanforderungen scheiterte. Der Halter hätte darlegen müssen, welche tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts falsch oder unvollständig gewesen sein sollen – daran fehlte es.

Kläffen und Drohgebärden rechtfertigen keine schwere Bissattacke

Das Erschrecken über das Bellen oder Drohen eines anderen Hundes begründet keinen vorherigen Angriff, der ein massives Zubeißen als arttypische Abwehrreaktion rechtfertigen könnte. Weil das Verwaltungsgericht diesen Grundsatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt hatte, konnte der Halter mit der pauschalen Behauptung einer Provokation im Beschwerdeverfahren nicht durchdringen.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung stellen Drohgebärden anderer Hunde oder ein dadurch ausgelöstes Erschrecken keinen vorangegangenen Angriff dar, der ein Zubeißen als arttypische Abwehr rechtfertigt. Das Oberverwaltungsgericht verwies dazu auf seine Beschlüsse vom 14.01.2016 (4 O 56/15) und vom 25.06.2021 (4 MB 25/21).

Bloße Drohgebärden gelten nicht als vorheriger Angriff

Der Halter hatte eingewandt, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend ermittelt, ob „Fero“ zuvor angegriffen worden sei oder situationsbedingt reagiert habe – allein die Bisswunde erkläre nicht den Auslöser. Das Verwaltungsgericht hatte den Ablauf jedoch berücksichtigt und zutreffend gewürdigt, dass Kläffen, Anbellen und Erschrecken keinen vorherigen Angriff begründen.

Denn das Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller geschilderten Geschehensablauf ausdrücklich gewürdigt, aber zutreffend darauf abgestellt, dass weder bloße Drohgebärden anderer Hunde, wie das Anbellen oder Kläffen, noch das (daraus folgende) Erschrecken der Frau des Antragstellers sowie des „Fero“ für die Annahme eines vorherigen Angriffs ausreichen. – so das Oberverwaltungsgericht
Verletzungsbild von 12 mal 8 Zentimetern widerlegt bloßes kurzes Ergreifen

Die klaffende Wunde belegte nach Ansicht des Gerichts, dass „Fero“ den Artgenossen nicht bloß kurz ergriffen hatte, wie es der Halter dargestellt hatte. Entgegen dessen Rüge hatte das Verwaltungsgericht auch nicht unzulässig aus dem Verletzungsbild darauf geschlossen, wie sich die Hunde vor dem Biss verhalten hatten – dieser Vorwurf ging damit ins Leere.

Ein Halter, dessen angeleinter Hund einen heranstürmenden, bellenden Artgenossen durch Bisse schwer verletzt, könnte sich nicht auf Notwehr oder Abwehr berufen, wenn der andere Hund lediglich Drohgebärden zeigte und keinen tatsächlichen physischen Angriff ausführte.

Verweigerte Begutachtung verdichtet Anfangsverdacht zur Gefährlichkeit

Verweigert ein Hundehalter die behördlich angeordnete Begutachtung seines Tieres, darf die Behörde davon ausgehen, dass sich der erste, noch nicht gesicherte Gefahrenverdacht zur Gewissheit der Gefährlichkeit verdichtet hat. Ein Widerspruch der gerichtlichen Erwägungen liegt darin nicht, wenn der Halter die Begutachtung selbst blockiert hat.

Boykott der Begutachtung lässt Anfangsverdacht zur Gewissheit erstarken

Der Halter hatte geltend gemacht, mangels Begutachtung von „Fero“ fehle ein fachlicher Befund; die Gefährlichkeit könne erst durch ein Gutachten geklärt werden. Mit dieser Rüge setzte er sich jedoch nicht damit auseinander, dass er die mit Anordnung vom 24.09.2025 verlangte Begutachtung selbst verweigert hatte. Die Behörde durfte daraus nach der Rechtsprechung des Senats auf die Gefährlichkeit des Hundes schließen.

Halter verhält sich widersprüchlich bei Berufung auf fehlende Gutachten

Der Einwand, es sei widersprüchlich, eine Gutachtenanordnung erst für entbehrlich zu halten und die Nichtvorlage dann aber dem Nachweis der Gefährlichkeit gleichzustellen, überzeugte das Gericht nicht. Der Halter legte nicht dar, was rechtlich richtigerweise gelten solle. Zudem verhielt er sich nach Auffassung des Senats widersprüchlich, indem er die Notwendigkeit eines Gutachtens behauptete, dessen Erstellung er zuvor selbst verweigert hatte.

Leinenführung und bisherige Unauffälligkeit schützen nicht vor Einstufung

Weder das Führen an einer Leine während des Vorfalls noch das Fehlen früherer Beißvorfälle schließen die behördliche Einstufung eines Hundes als gefährlich aus. Auch nachträgliche Äußerungen des Halters spielten für die richterliche Entscheidung im Ergebnis keine tragende Rolle.

Führung an der Leine schließt Gefährlichkeit bei schwerem Biss nicht aus

Der Halter hatte betont, „Fero“ sei an einer etwa zwei Meter langen Leine geführt worden und nicht unkontrolliert herumgelaufen. Das Verwaltungsgericht hatte diesen Umstand seiner Entscheidung jedoch nicht zugrunde gelegt, und der Halter zeigte im Beschwerdeverfahren nicht auf, warum die Leinenführung im konkreten Fall rechtlich entscheidungserheblich sein sollte.

Frühere Unauffälligkeit entkräftet akuten Vorfall rechtlich nicht

Auch der Hinweis, der Malinois sei in der Vergangenheit noch nie durch vergleichbare Vorfälle aufgefallen, verfing nicht. Der Halter legte nicht dar, inwiefern die bisherige Unauffälligkeit die Gefährlichkeitseinstufung nach einem gravierenden Beißvorfall rechtlich in Frage stellen könnte. Zutreffend war lediglich der Einwand, dass es für die Gefährlichkeit des Tieres nicht auf nachträgliche Äußerungen des Halters ankomme – die erstinstanzliche Bemerkung zum mangelnden Problembewusstsein des Halters war jedoch nur ein ergänzender Hinweis und keine tragende Erwägung. Der zutreffende Einwand blieb deshalb ohne Erfolg für die Beschwerde.

Unsere Einschätzung

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig zieht beim Streit um gefährliche Hunde eine strenge formale Linie: Wer die Eilentscheidung angreift, muss deren tragende Gründe Punkt für Punkt erschüttern. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen also sein, ob die Beschwerdebegründung darlegt, welcher Satz des Verwaltungsgerichts falsch sein soll und was stattdessen gelten müsste. Die eigene Sicht auf den Beißvorfall zu wiederholen genügt dafür nicht.

Die Begründung ist konsequent, auch wenn sie für Halter hart wirkt: Wer die Begutachtung selbst blockiert, kann sich später nicht auf das fehlende Gutachten berufen. Ob dasselbe gilt, wenn ein Hund nachweislich erst nach einem echten körperlichen Angriff zubeißt, musste das Gericht hier nicht entscheiden. Aus unserer Sicht zeigt das, worauf es praktisch ankommt: die behördliche Aufforderung zur Begutachtung lässt sich nicht aussitzen, ohne die eigene Rechtsposition zu schwächen.

Wenn die Beschwerdebegründung nur die eigene Sicht wiederholt

Der Antragsteller schilderte den Beißvorfall aus seiner Sicht noch einmal, ohne konkret zu benennen, welche einzelne Feststellung des Verwaltungsgerichts falsch gewesen sein soll und welche andere rechtliche Folge sich daraus ergäbe. Das Oberverwaltungsgericht musste den Fall inhaltlich deshalb gar nicht mehr durchprüfen, weil die Begründung schon an dieser formalen Hürde scheiterte. Hätte er stattdessen eine konkrete Erwägung des Gerichts – etwa zur Bewertung der Drohgebärden oder zur verweigerten Begutachtung – mit einem eigenen Gegenargument angegriffen, wäre die Beschwerde zumindest zulässig gewesen.

Wie eine solche Beschwerde in einem eigenen Fall liegt, hängt stark davon ab, wie konkret sich die Begründung mit den tragenden Sätzen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt. Falls im eigenen Verfahren bereits ein Gutachten vorliegt oder die Begutachtung nicht verweigert wurde, könnte die Ausgangslage anders liegen als hier, wo die Verweigerung dem Antragsteller entgegengehalten wurde. Ebenso kann es einen Unterschied machen, ob der Vorfall selbst – etwa durch Zeugen oder Videoaufnahmen – anders dokumentiert ist als nur durch das Verletzungsbild, auf das sich das Gericht hier maßgeblich gestützt hat.

In den eigenen Unterlagen sichtbar:

  • Datum der behördlichen Gutachtenanordnung und ob sie befolgt oder verweigert wurde
  • Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid zur Einstufung als gefährlicher Hund
  • Eigene Stellungnahme im Widerspruchsverfahren und deren Zeitpunkt

Oft liegt der Hebel nicht in der Schilderung des Vorfalls selbst, sondern darin, ob die Begründung eines Rechtsmittels die tragenden Sätze der Vorentscheidung konkret angreift – hier reichte die wiederholte eigene Version des Geschehens gerade nicht aus. Ob eine Begründung diesen Anforderungen genügt, lässt sich von außen kaum zuverlässig einschätzen.

Die Beschwerdebegründung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses bei Gericht eingehen – wer diese Frist verstreichen lässt, verliert die Möglichkeit zur Überprüfung unabhängig vom Inhalt.

Wenn Sie in einer ähnlichen Lage sind, können Sie uns Ihren Fall schildern und erhalten von uns eine unverbindliche Ersteinschätzung.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Unter welchen Umständen reicht ein einmaliger schwerer Biss für die Einstufung meines Hundes als gefährlich?

Ein einmaliger Biss kann die Einstufung als gefährlicher Hund tragen, wenn er Haut und Unterhaut durchtrennt, eine klaffende Wunde verursacht und kein vorheriger Angriff ihn rechtfertigt. Im entschiedenen Fall bewertete die Behörde eine 12 mal 8 Zentimeter große Nackenwunde als verwirklichte Gefahr.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1, Satz 2 HundeG Schleswig-Holstein besteht nach einer solchen Gefahr grundsätzlich kein behördliches Ermessen. Bellen, Anbellen oder sonstige Drohgebärden anderer Hunde gelten danach nicht ohne Weiteres als vorheriger Angriff. Deshalb schlossen weder die Führung an einer etwa zwei Meter langen Leine noch fehlende frühere Vorfälle die Einstufung aus. An die Gefährlichkeitsfeststellung können Maulkorb- und Leinenzwang sowie eine Zwangsgeldandrohung anknüpfen.

Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Einstufung inhaltlich nicht vollständig, weil die Beschwerde bereits an den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO scheiterte. Die abschließende rechtliche Bewertung des konkreten Bisses blieb deshalb in diesem Beschluss offen.


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Warum reicht das Bellen anderer Hunde nicht als Rechtfertigung für einen schweren Biss?

Kläffen, Anbellen und daraus folgendes Erschrecken sind nur Drohgebärden und kein vorheriger Angriff, der einen schweren Biss als arttypische Abwehrreaktion rechtfertigt. Das gilt auch für Zerren an Flexileinen oder ein Losgehen, solange kein tatsächlicher körperlicher Angriff festgestellt wurde.

Behörde, Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht bewerteten das Verhalten der anderen Hunde übereinstimmend lediglich als Drohgebärden. Der Halter konnte deshalb nicht erfolgreich geltend machen, der Biss sei eine situationsbedingte Abwehrreaktion gewesen. Zusätzlich sprach das Verletzungsbild gegen die Darstellung, der Hund habe den anderen nur kurz ergriffen. Die klaffende Wunde am Nacken war etwa zwölf mal acht Zentimeter groß und rechtfertigte daher keine Einordnung als bloßes Abwehrschnappen.

Das Oberverwaltungsgericht stützte diese Bewertung auf seine Beschlüsse vom 14. Januar 2016 und 25. Juni 2021. Entschieden wurde dabei nur, dass bloße Drohgebärden keinen vorherigen Angriff darstellen; ein tatsächlicher körperlicher Angriff wäre davon abzugrenzen.


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Warum schwächt die verweigerte behördliche Begutachtung meine Position gegen die Gefährlichkeitseinstufung?

Wer eine behördlich angeordnete Begutachtung selbst verweigert, muss regelmäßig hinnehmen, dass die Behörde den anfänglichen Gefahrenverdacht als zur Gewissheit verdichtet bewertet. Das fehlende Gutachten gilt dann nicht ohne Weiteres als Beweislücke zugunsten der haltenden Person.

Im entschiedenen Fall verweigerte der Halter die mit Anordnung vom 24.09.2025 verlangte Begutachtung von „Fero“. Anschließend berief er sich darauf, dass ohne fachlichen Befund die Gefährlichkeit nicht nachgewiesen sei. Das Oberverwaltungsgericht bewertete diesen Einwand als widersprüchlich, weil der Halter die Untersuchung zuvor selbst verhindert hatte. Die Behörde durfte deshalb nach der Rechtsprechung des Senats aus der Verweigerung auf eine verdichtete Gefahrenlage schließen.

Diese Bewertung betrifft den Fall, dass die betroffene Person die angeordnete Untersuchung nicht ermöglicht. Die Entscheidung sagt nicht, dass ein fehlendes Gutachten auch dann zur Gefährlichkeit führen darf, wenn die Behörde eine Begutachtung selbst für entbehrlich hält.


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Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-… – Az.: 4 MB 33/26 – Beschluss vom 10.09.2026

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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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