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Speicherung früherer Anschriften: Auskunftei darf sie bis zu drei Jahre speichern

Дата публикации: 08-09-2026 17:19:23

Umgezogen, neue Adresse gemeldet – die alte Anschrift bleibt trotzdem gespeichert. Über 68 Millionen Datensätze verwaltet die Auskunftei, und selbst nach der Aktualisierung blieb offen, wie lange eine frühere Wohnung noch mitzählt und ob sie die Bonität beeinflusst.
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Das LG Frankfurt entschied am 10.12.2025 (2-28 O 76/25): Ein Unternehmen [...]

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Umgezogen, neue Adresse gemeldet – die alte Anschrift bleibt trotzdem gespeichert. Über 68 Millionen Datensätze verwaltet die Auskunftei, und selbst nach der Aktualisierung blieb offen, wie lange eine frühere Wohnung noch mitzählt und ob sie die Bonität beeinflusst.

Nach mehreren Umzügen klagte ein Mann gegen Speicherung früherer Anschriften, doch das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2-28 O 76/25

Das Wichtigste im Überblick

Das LG Frankfurt entschied am 10.12.2025 (2-28 O 76/25): Ein Unternehmen für Bonitätsauskünfte darf frühere Anschriften befristet speichern und für Identitäts- und Bonitätsprüfungen nutzen, wenn konkrete Aktivitäten ihre weitere Bedeutung belegen. Ohne neue Aktivität muss das Unternehmen die alte Anschrift nach drei Jahren löschen.


  • Hilft gegen Betrug: Frühere Anschriften erleichtern Identitätsprüfungen und können falsche Zuordnungen von Verträgen und Zahlungsdaten verhindern.
  • Keine Dauerspeicherung: Unbegrenztes oder vorsorgliches Speichern alter Anschriften bleibt unzulässig.
  • Keine lückenlose Prüfung: Das Unternehmen muss nicht jede gemeldete Anschrift ohne Anlass vollständig prüfen.
  • Auskunft bleibt begrenzt: Mehr Details zur Kreditbewertung gibt es nur bei einer automatischen Entscheidung mit konkretem Nachteil.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Frankfurt
  • Datum: 10.12.2025
  • Aktenzeichen: 2-28 O 76/25
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Zivilrecht
  • Streitwert: 8.500,00 EUR
  • Wichtig für: Verbraucher, Mieter und Kreditnehmer
LG Frankfurt billigt Speicherung früherer Anschriften durch Auskunftei

Ein Mann, der zwischen 2018 und 2022 mehrfach umgezogen war, verlangte von einer großen Wirtschaftsauskunftei, seine alten Wohnadressen aus deren Datenbank zu entfernen. Das Landgericht Frankfurt wies seine Klage vollständig ab – mit Urteil vom 10.12.2025, Az. 2-28 O 76/25.

Die beklagte Auskunftei verwaltet nach eigenen Angaben mehr als 68 Millionen Datensätze wirtschaftlich aktiver Personen in Deutschland und berechnet daraus Bonitätsscores für ihre Vertragspartner. Neben der aktuellen Wohnanschrift des Mannes speicherte sie auch mehrere frühere Adressen – zuletzt solche vom 11.06.2020, 09.02.2021, 07.04.2021, 04.01.2022 und 18.03.2022. Die aktuelle Anschrift lag der Auskunftei spätestens seit dem 25.05.2023 vor, die alten Daten blieben jedoch weiterhin gespeichert.

Der Betroffene forderte zunächst eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO an und erhielt am 25.05.2023 eine Datenkopie. Nach seiner Aufforderung zur Löschung entfernte die Auskunftei die veralteten Adressen und teilte dies im April 2024 mit. Vor Gericht ging es dem Mann um mehr: Er wollte feststellen lassen, dass die vorherige Speicherung rechtswidrig gewesen sei, verlangte ein Unterlassungsgebot mit Ordnungsgeld bis 250.000 Euro, detaillierte Auskunft über die Score-Berechnung sowie mindestens 5.000 Euro Schmerzensgeld und Ersatz seiner Anwaltskosten.

Die Auskunftei berief sich auf ein berechtigtes Interesse an der befristeten Speicherung von Voranschriften und auf ihren branchenweiten Code of Conduct. Sie habe die Löschung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorgenommen. Das Gericht folgte dieser Argumentation vollständig und verurteilte den Mann zur Tragung der Verfahrenskosten bei einem Streitwert von 8.500 Euro.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Die Speicherung früherer Wohnanschriften durch eine Wirtschaftsauskunftei zur Identitätsprüfung, Betrugsprävention und Bonitätsbewertung ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt, sofern eine taggenaue Regelspeicherfrist von drei Jahren ab der letzten Aktivität unter der jeweiligen Anschrift gewahrt wird und keine überwiegenden Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
  2. Die Frage, ob eine bereits beendete Datenverarbeitung in der Vergangenheit rechtswidrig war, begründet kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, wenn die Daten bereits gelöscht sind und die Feststellung lediglich eine rechtliche Vorfrage für anderweitig verfolgte Leistungs- oder Unterlassungsansprüche darstellt.
Warum scheiterte die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit an der ZPO?

Weil die Frage, ob eine vergangene Datenverarbeitung rechtswidrig war, nach § 256 Abs. 1 ZPO kein eigenständiges Rechtsverhältnis bildet, sondern nur eine Vorfrage anderer Ansprüche darstellt. Eine Feststellungsklage kann sich nach dieser Vorschrift nur auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses richten – nicht auf abstrakte Rechtsfragen oder einzelne Elemente eines Anspruchs.

Abstrakte Rechtmäßigkeitsfragen begründen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis

Der Mann wollte gerichtlich festgestellt haben, dass die Speicherung der konkret bezeichneten früheren Anschriften nach der Aktualisierung seiner Wohnanschrift rechtswidrig gewesen sei. Das Landgericht Frankfurt sah darin lediglich eine Vorfrage der ohnehin erhobenen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche. Eine solche Vorfrage könne nicht isoliert Gegenstand einer eigenen Feststellungsklage sein, weil sie kein eigenständiges Rechtsverhältnis begründet.

Löschung der Datensätze lässt ein eigenständiges Feststellungsinteresse entfallen

Hinzu kam laut Kammer, dass die beanstandeten Adressdaten zum Zeitpunkt der Entscheidung längst gelöscht waren. Der Betroffene verfolgte mit seinem Unterlassungsantrag zugleich das Ziel, eine künftige Verarbeitung zu verhindern. Ein darüber hinausgehendes „Mehr“, das eine gesonderte Feststellung gerechtfertigt hätte, konnte das Gericht nicht erkennen. Ein bloßes allgemeines Interesse an rechtlicher Klärung reicht dafür nicht aus.

Warum die Auskunftei Voranschriften drei Jahre lang speichern darf

Immer dann, wenn berechtigte Interessen der Auskunftei, ihrer Vertragspartner und der Allgemeinheit an Identitätsprüfung und Betrugsprävention die Interessen der betroffenen Person überwiegen und die Speicherdauer verhältnismäßig begrenzt bleibt. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist eine Datenverarbeitung zulässig, wenn sie zur Wahrung solcher Interessen erforderlich ist und keine überwiegenden Grundrechte der betroffenen Person entgegenstehen; die Darlegungs- und Beweislast für ein Überwiegen der eigenen Interessen trägt dabei der Betroffene selbst.

Kreditrelevanz und Betrugsprävention als berechtigte Verarbeitungsinteressen

Das Gericht bejahte ein berechtigtes Interesse der Auskunftei und ihrer Vertragspartner an den gespeicherten Voranschriften. Kreditgeber, Vermieter und Mobilfunkanbieter hätten ein legitimes Interesse daran, die Zuverlässigkeit einer Person bei früheren Vertragserfüllungen einschätzen zu können; die Auskünfte glichen laut Kammer die Informationsdisparität zwischen Gläubigern und Kunden aus. Frühere Anschriften seien zudem für Identitätsprüfung und Betrugsprävention bedeutsam: Häufige Wohnortwechsel, unplausible Adressfolgen oder falsche Meldeadressen könnten typische Betrugsmuster anzeigen. Auch verhindere die Speicherung, dass bei einem Umzug getrennte Datensätze zu ein und derselben Person entstehen.

Dreijährige Speicherfrist knüpft an tatsächliche Aktivitäten an

Die Kammer stützte sich auf Ziffer IV. 4. des Code of Conduct der Auskunfteien vom 25.05.2024, den der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit am 24.05.2024 genehmigt hatte. Danach gilt eine taggenaue Regelspeicherfrist von drei Jahren ab der letzten Aktivität unter der jeweiligen Anschrift – etwa einer Anfrage, einer Meldung, einer laufenden Geschäftsbeziehung oder einer Bestätigung durch Kunden der Auskunftei. Jede neue Aktivität lässt die Frist erneut beginnen. Bleibt eine Anschrift drei Jahre ohne solche Aktivität, muss sie gelöscht werden; eine anlasslose Verlängerung findet nach den Feststellungen des Gerichts nicht statt.

Kein automatischer Löschungsanspruch bei bloßer Adressaktualisierung

Der Betroffene hatte argumentiert, mit der Mitteilung seiner neuen Anschrift sei jeder Rechtfertigungsgrund für die alten Daten entfallen; die Auskunftei hätte nach Art. 17 DSGVO unaufgefordert löschen müssen. Dem folgte das Gericht nicht. Die zeitlich begrenzte Speicherung sei durch Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt gewesen, und der Mann habe keine Umstände vorgetragen, die seine Schutzinteressen gegenüber denen der Auskunftei und ihrer Vertragspartner überwiegen ließen. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bestehe deshalb nicht.

Die Speicherung von Anschriften greift zwar in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Person ein. Daher dürfen personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie sie für den jeweiligen Zweck erforderlich sind. Eine unbegrenzte oder vorsorgliche Speicherung alter Adressen wäre mit diesem Grundsatz nicht vereinbar. – so das Landgericht Frankfurt

Anders könnte es liegen, wenn eine Auskunftei Voranschriften auch nach drei Jahren ohne jede neue Vertragsmeldung oder Kundenaktivität nicht löscht, sondern rein vorsorglich im Bestand behält. In einer solchen Konstellation griffe die Genehmigungswirkung des Code of Conduct nicht mehr, und die Speicherung wäre mangels Verhältnismäßigkeit unzulässig.

Warum scheiterten die Vorwürfe zu negativem Scoring, Geoscoring und Datenfehlern?

Weil der Betroffene weder eine konkrete, rechtswidrige Abwertung durch Wohnortwechsel noch ein tatsächlich betriebenes Geoscoring belegen konnte – und weil eine Auskunftei mit über 68 Millionen Datensätzen nicht jede von Vertragspartnern gemeldete Adresse vorab prüfen muss. Der datenschutzrechtliche Grundsatz der Datenrichtigkeit nach Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO verpflichtet Betreiber solcher Datenbanken nur zu einer anlassbezogenen und risikoadäquaten Qualitätssicherung, nicht zu einer flächendeckenden Vorabkontrolle jeder einzelnen Meldung.

Keine feststellbare Abwertung durch bloße Berücksichtigung von Umzügen

Der Mann hatte vorgetragen, die Auskunftei werte jeden Wohnortwechsel beim Bonitätsscoring pauschal negativ und schließe daraus unberechtigt auf eine verminderte Bonität – mit der Folge, dass sich seine Chancen auf Kredit- oder Mietverträge faktisch verschlechterten. Das Gericht stellte eine solche konkrete rechtswidrige Gewichtung zu seinem Nachteil nicht fest. Statistische Zusammenhänge zwischen Wohnsitzstabilität und Zahlungsausfällen dürften im Rahmen wissenschaftlich fundierter Verfahren in die Berechnung einfließen.

Vorwurf des Geoscorings nach § 31 BDSG blieb unsubstanziiert

Der Betroffene sah zudem einen Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Nr. 4 BDSG, weil die Auskunftei angeblich unzulässige Einflussfaktoren wie Wohnviertel- oder Mikroregionsdaten nutze. Die Auskunftei bestritt jedes Geoscoring bei ihm. Das Gericht legte die Vorschrift so aus, dass sie ausschließlich die Nutzung georeferenzierter Daten im Rahmen eines echten Geoscorings erfasst – nicht jede Information, die sich irgendwie auf eine Anschrift bezieht. Da der Mann keine konkreten Anhaltspunkte für ein solches Verfahren vorgetragen hatte, blieb der Vorwurf ohne rechtliche Substanz.

Keine Pflicht zur anlasslosen Vorabprüfung von Millionen Meldedaten

Schließlich rügte der Betroffene, die Auskunftei übernehme Adressdaten ihrer Vertragspartner ungeprüft – eine seiner früheren Anschriften sei schlicht falsch gewesen, weil er dort nie gewohnt und gemeldet gewesen sei. Das Gericht hielt eine flächendeckende Überprüfung sämtlicher Einmeldungen bei einem Datenbestand dieser Größenordnung weder rechtlich geboten noch tatsächlich zumutbar. Der Grundsatz der Datenrichtigkeit verlange nur eine Prüfung, wenn ein konkreter Anlass dazu besteht – nicht eine anlasslose Kontrolle jeder einzelnen Information.

Weshalb bestanden weder weitergehende Auskunfts- noch Schadensersatzansprüche?

Weil die Auskunftei ihre Grundpflichten aus Art. 15 DSGVO bereits mit der Datenkopie vom 25.05.2023 erfüllt hatte und weder eine automatisierte Einzelfallentscheidung noch eine rechtswidrige Datenverarbeitung festzustellen war. Der Anspruch auf Informationen über die interne Berechnungslogik nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO setzt voraus, dass tatsächlich eine automatisierte Entscheidung samt Profiling im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO vorliegt, die gegenüber dem Betroffenen rechtliche Wirkung entfaltet oder ihn erheblich beeinträchtigt.

Grenzen des Auskunftsanspruchs ohne automatisierte Einzelfallentscheidung

Der Betroffene verlangte offenzulegen, mit welcher Gewichtung seine früheren Anschriften in die Score-Berechnung eingeflossen seien und an welche Empfänger welche Scorewerte übermittelt wurden. Das Gericht verwies darauf, dass die Auskunftei mit der Datenkopie aus dem Mai 2023 ihre Auskunftspflicht bereits erfüllt hatte. Einen weitergehenden Anspruch auf die Berechnungslogik lehnte die Kammer ab, weil der Mann nicht dargelegt hatte, dass irgendein Vertragspartner tatsächlich eine automatisierte Entscheidung zu seinem Nachteil getroffen hätte – etwa den Abschluss eines Vertrags allein aufgrund des berechneten Scorewerts verweigert hätte.

Rechtmäßige Datenverarbeitung schließt immateriellen Schadensersatz aus

Für den geforderten Schadensersatz von mindestens 5.000 Euro nebst Anwaltskosten von 1.501,19 Euro fehlte es damit an der Grundvoraussetzung: einer rechtswidrigen Verarbeitung. Da das Gericht die Speicherung der früheren Anschriften insgesamt für rechtmäßig hielt, bestand kein Raum für einen Ersatzanspruch. Ein konkreter, kausal auf die Datenverarbeitung zurückführbarer Nachteil im Rechtsverkehr war zudem nicht bewiesen. Mit der Abweisung der Hauptforderungen entfielen auch sämtliche Nebenforderungen des Mannes.

Unsere Einschätzung

Für Streit um alte Wohnadressen bei Wirtschaftsauskunfteien verlagert diese Entscheidung des Landgerichts Frankfurt den Blick von der Adresse selbst auf deren letzte Aktivität. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob unter der Voranschrift noch eine Anfrage, Meldung oder Bestätigung die taggenaue Drei-Jahres-Frist neu gestartet hat und ob Betroffene ein konkretes überwiegendes Schutzinteresse aus ihrer Lebenslage vortragen können.

Wir halten die Begründung für konsequent, auch wenn sie für Menschen mit vielen Umzügen in kurzer Zeit hart ausfällt, weil sie die Darlegungslast eindeutig den Betroffenen zuweist. Ob dasselbe gilt, wenn eine gespeicherte Anschrift nachweislich nie zutraf und nicht nur veraltet war, musste das Gericht nicht entscheiden.

Wenn die Auskunftei alte Adressen nicht löscht

Der Mann verlor, weil er nicht darlegen konnte, dass seine Interessen die der Auskunftei überwogen – die Beklagte zeigte für jede beanstandete Anschrift eine Meldung oder Aktivität, die die Drei-Jahres-Frist jeweils neu in Gang setzte. Hätte er nachweisen können, dass unter einer Anschrift seit mehr als drei Jahren keine solche Aktivität mehr vorlag, wäre die Speicherung nach demselben Maßstab nicht mehr gedeckt gewesen.

Wo Ihr Fall von diesem abweichen könnte:

  • Ob unter der beanstandeten Anschrift wirklich noch eine Meldung, Anfrage oder Bestätigung vorlag, die die Drei-Jahres-Frist neu gestartet hat – fehlte ein solcher Anlass, könnte die Speicherung über die Regelfrist hinausgegangen sein.
  • Ob eine gespeicherte Adresse tatsächlich nie zutraf statt nur veraltet zu sein – das kann die Bewertung der Datenrichtigkeit verschieben, muss aber nicht automatisch zu einem Anspruch führen, wenn eine anlasslose Prüfung nicht zumutbar war.
  • Ob ein Vertragspartner einen Vertrag nachweislich unter Berufung auf einen Score abgelehnt hat – ohne einen solchen Einzelfall bleibt ein Anspruch auf die Berechnungslogik nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO schwer zu stützen.
  • Ob bereits eine eigenständige Feststellung der früheren Rechtswidrigkeit verlangt wird, während die Daten längst gelöscht sind – das kann schon an der Zulässigkeit einer solchen Klage scheitern.

Was Sie in Ihren Schreiben selbst sehen können:

  • Das Datum, seit dem der Auskunftei Ihre aktuelle Anschrift vorliegt, und das Datum jeder Mitteilung über eine ältere Anschrift
  • Ob und wann die Auskunftei eine Löschung bestätigt hat
  • Ob im Auskunftsschreiben nach Art. 15 DSGVO Angaben zu einer automatisierten Entscheidung oder zum Scoring-Verfahren enthalten sind
  • Ob eine der aufgeführten Anschriften mit Ihren eigenen Meldedaten übereinstimmt oder nachweislich nie zutraf
  • Ob zwischen den gespeicherten Zeiträumen Lücken von mehr als drei Jahren ohne erkennbare neue Meldung liegen

Der Hebel liegt hier oft nicht bei der aktuellen Adresse, sondern bei der letzten dokumentierten Aktivität unter der alten Anschrift, die die Speicherfrist unbemerkt neu in Gang setzen kann. Ob diese Fristen in Ihrem Fall tatsächlich abgelaufen sind, lässt sich aus den Schreiben allein oft nicht zuverlässig ableiten.

Wenn Ihnen ähnliche Schreiben einer Auskunftei vorliegen, kann eine unverbindliche Ersteinschätzung zeigen, wie Fristen und Interessen in Ihrem Fall zu bewerten sein könnten. Schildern Sie uns die Eckpunkte Ihres Falls – Auskunftsschreiben oder Löschbestätigungen sind hilfreich, aber keine Voraussetzung; auch ohne diese Unterlagen reicht uns zunächst Ihre Schilderung. Unverbindliche Ersteinschätzung anfragen.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie lange darf eine Auskunftei meine frühere Adresse nach der letzten Aktivität speichern?

Eine Auskunftei darf eine frühere Wohnanschrift bis zu drei Jahren ab der letzten Aktivität unter genau dieser Anschrift speichern. Maßgeblich ist daher nicht automatisch der Umzug oder die Mitteilung der neuen Adresse.

Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann die Speicherung für Identitätsprüfung, Betrugsprävention und Bonitätsbewertung gerechtfertigt sein. Ziffer IV. 4. des genehmigten Code of Conduct legt dafür eine taggenaue Regelspeicherfrist von drei Jahren fest. Aktivitäten können etwa Anfragen, Meldungen, laufende Geschäftsbeziehungen oder Bestätigungen durch Kunden der Auskunftei sein. Jede neue Aktivität unter der jeweiligen alten Anschrift lässt diese Frist erneut beginnen. Die bloße Aktualisierung der Wohnadresse führt deshalb nicht zu einer sofortigen Löschung nach Art. 17 DSGVO, sofern keine überwiegenden Schutzinteressen entgegenstehen; nach drei Jahren ohne neue Aktivität ist die frühere Anschrift jedoch zu löschen.


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Darf ein Umzug meinen Score beeinflussen, ohne dass eine konkrete Abwertung nachgewiesen ist?

Ein Umzug allein belegt keine rechtswidrige Score-Abwertung; statistische Zusammenhänge zwischen Wohnsitzstabilität und Zahlungsausfällen dürfen wissenschaftlich fundiert berücksichtigt werden. Das Urteil billigt jedoch keine konkrete Abwertung dieses Mannes und bestätigt nicht, dass jeder Wohnortwechsel den Score verschlechtert. Entscheidend ist daher die konkrete Berechnung, nicht der bloße zeitliche Zusammenhang zwischen Umzug und verändertem Score.

Der Betroffene hatte vorgetragen, jeder Umzug werde pauschal negativ bewertet und verschlechtere dadurch seine Chancen auf Kredit- oder Mietverträge. Das Landgericht Frankfurt stellte eine solche rechtswidrige Gewichtung zu seinem Nachteil jedoch nicht fest. Der bloße Vortrag genügte ohne konkrete Anhaltspunkte für die verwendete Gewichtung und deren Auswirkungen nicht. Zulässig bleiben nach den Feststellungen des Gerichts statistische Zusammenhänge zwischen Wohnsitzstabilität und Zahlungsausfällen, sofern sie wissenschaftlich fundiert in die Berechnung einfließen. Eine unbewiesene Pauschalabstrafung jedes Wohnortwechsels folgt daraus nicht.


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Gilt das Urteil auch, wenn eine gespeicherte Adresse nachweislich nie meine Wohnadresse war?

Das Urteil erlaubt keine dauerhafte Speicherung einer nachweislich falschen Adresse, sondern verneint nur eine anlasslose Vorabprüfung sämtlicher Meldungen bei Millionen gespeicherter Datensätze. Die konkrete Zulässigkeit nach einem belegten Widerspruch hat das Gericht jedoch nicht entschieden.

Das Gericht hielt eine flächendeckende Kontrolle jeder von Vertragspartnern gemeldeten Anschrift weder für rechtlich geboten noch für zumutbar. Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO verlangt eine risikoadäquate Datenqualitätssicherung, die grundsätzlich an konkrete Anhaltspunkte anknüpft. Im entschiedenen Fall begründete die Behauptung, eine Adresse nie bewohnt oder gemeldet zu haben, deshalb keine allgemeine Pflicht zur Vorabkontrolle aller Einmeldungen. Die Entscheidung betrifft damit die Prüfpflicht vor einer Beanstandung, nicht die weitere Speicherung nach einem konkreten Nachweis der Unrichtigkeit.

Ob die Auskunftei eine nachweislich falsche Adresse trotz eines konkreten Belegs weiter speichern dürfte, blieb ausdrücklich offen. Aus dem Urteil lässt sich daher keine Erlaubnis ableiten, einen solchen Datenfehler dauerhaft im Bestand zu behalten.


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Bekomme ich die genaue Score-Berechnung ohne konkrete automatisierte Entscheidung zu meinem Nachteil?

Ohne Nachweis einer automatisierten Entscheidung mit rechtlicher Wirkung oder erheblicher Beeinträchtigung erhalten Sie grundsätzlich keine genaue Berechnung interner Score-Gewichtungen. Die Datenkopie kann die allgemeine Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO bereits erfüllen.

Ein weitergehender Anspruch auf Informationen zur Berechnungslogik folgt aus Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO nur unter den Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 DSGVO. Dafür muss tatsächlich eine automatisierte Entscheidung einschließlich Profiling vorliegen, die rechtliche Wirkung entfaltet oder die betroffene Person erheblich beeinträchtigt. Im entschiedenen Fall hatte der Mann keine konkrete Ablehnung durch einen Vertragspartner allein aufgrund seines Scorewerts dargelegt. Deshalb genügte die Datenkopie der Auskunftei vom 25.05.2023, ohne dass sie Gewichtungen früherer Anschriften offenlegen musste. Auch die verlangte Auskunft über Empfänger bestimmter Scorewerte ging nach den Feststellungen des Gerichts über die bereits erfüllte Grundpflicht hinaus.


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Kann ich eine bereits gelöschte Speicherung nachträglich als rechtswidrig feststellen lassen?

Eine bereits gelöschte Adressspeicherung lässt sich grundsätzlich nicht isoliert nachträglich als rechtswidrig feststellen, weil sie kein eigenständiges Rechtsverhältnis nach § 256 Abs. 1 ZPO bildet. Das Gericht behandelte die vergangene Rechtswidrigkeit lediglich als Vorfrage möglicher Unterlassungs-, Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann eine Feststellungsklage nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses betreffen. Eine abstrakte Frage zur Rechtmäßigkeit früherer Datenverarbeitung oder ein einzelnes Anspruchselement genügt dafür nicht. Im entschiedenen Fall waren die alten Adressen bereits gelöscht, sodass kein eigenständiger Anspruch auf eine zusätzliche Feststellung bestand. Das Gericht sah insbesondere kein rechtliches Mehr gegenüber dem Antrag, künftige Verarbeitung zu unterlassen. Ein allgemeines Interesse daran, die frühere Speicherung nachträglich rechtlich bewerten zu lassen, begründet deshalb kein ausreichendes Feststellungsinteresse.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil
LG Frankfurt – Az.: 2-28 O 76/25 – Urteil vom 10.12.2025

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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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