Vier beschriftete Anhänger an der stark befahrenen B 19 – abgestellt im Außenbereich, für die Behörde unzulässige Werbung. Der Betreiber spricht von bloßer Eigentumskennzeichnung, doch ob das reicht, musste der Verwaltungsgerichtshof klären. Die Beseitigungsanordnung steht im Raum – und die Frage, wann aus einem Anhänger Werbung wird.
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