1963 wurde ein Arzt in Hannover strafrechtlich verfolgt, weil er bei Patientinnen wunschgemäß und mit Zustimmung eine Eileitersterilisation vorgenommen hatte. Das Gericht argumentierte dabei unter anderem mit dem Erbgesundheitsgesetz von 1933.
1963 wurde ein Arzt in Hannover strafrechtlich verfolgt, weil er bei Patientinnen wunschgemäß und mit Zustimmung eine Eileitersterilisation vorgenommen hatte. Das Gericht argumentierte dabei unter anderem mit dem Erbgesundheitsgesetz von 1933.
Die Westdeutschen waren weit weniger bereit, sich staatliche Eingriffe in ihr Privatleben gefallen zu lassen, als die Phrase von den "muffigen" Jahren der Regierung Adenauer (1949–1963) unterstellt. Am 22. November 1963 wurde der langjährige Chefarzt des Krankenhauses Großburgwedel wegen Körperverletzung vom Landgericht Hannover zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, begangen durch freiwillige Empfängnisverhütung mittels Eileitersterilisation.
Diese in der westdeutschen Öffentlichkeit stark umstrittene Entscheidung war in mehrfacher Hinsicht ein juristisches Kuriosum, weil das Gericht unter anderem zu der Erkenntnis kam, dass das Erbgesundheitsgesetz von 1933 grundsätzlich weiter in Kraft geblieben sei – auch wenn es dann doch nicht ganz die gewünschte Lösung enthielt. Neben dem lebhaften öffentlichen Streit zur Frage, ob dauerhafte Empfängnisverhütung durch Sterilisation sittenwidrig sei, fand sich auch ein zwar nicht offensichtlich rechtswidriger, aber doch seltsamer Versuch analoger Strafrechtsanwendung.
Kein gut geeigneter Mediziner, um ein juristisches Exempel zu statuierenUm als Arzt praktizieren zu dürfen, musste der promovierte Mediziner Axel Dohrn (1908–1976) erhebliche Widerstände überwinden. Nachdem er im Jahr 1935 das Staatsexamen bestanden und das obligatorische Praktikum abgeschlossen hatte, wurde ihm die Approbation verweigert, weil seine Mutter nach den Nürnberger Gesetzen als "Halbjüdin" galt, er selbst damit als "Mischling 2. Grades".
Drei Jahre lang schlug sich Dohrn in berufsfremden Tätigkeiten durch, etwa als Kraftfahrer oder Koch. Mitunter arbeitete er illegal als Assistenzarzt in Kliniken von Freunden seines Vaters, der als früherer Amtsarzt in Hannover über einen entsprechenden Bekanntenkreis verfügte.
1938 erhielt Dohrn, rückwirkend zum 28. Januar 1935 erklärt, doch die Approbation und wurde 1940 zur Wehrmacht eingezogen. Als Unterarzt einer Sanitätskompanie im Krieg gegen die Sowjetunion leitete er unter anderem einen "Hauptverbandsplatz" in der Nähe von Orel.
Als 1944 seine Beförderung zum Stabsarzt der Wehrmacht anstand – die militärische Bürokratie bzw. Hierarchie ist in solchen Fragen bekanntlich zäh –, weigerte sich Dohrn, bei der für diese Anliegen allein zuständigen Kanzlei des "Führers" ein Gnadengesuch einzureichen, um als sogenannter "Arier" anerkannt zu werden. Seine Weigerung galt als Verstoß gegen die Disziplin der Streitkräfte, er wurde nach einem Ehrengerichtsverfahren aus der Wehrmacht ausgeschlossen.
Für Menschen seiner Herkunft schuf das eine bedrohliche Lage. Das erklärt etwa, warum der Offizier und spätere Bundeskanzler Helmut Schmidt (1918–2015) sich zu seinem jüdischen Großvater sorgfältig ausschwieg.
1946 wurde Dr. med. Axel Dohrn, bald schon Facharzt der Chirurgie, auf Initiative der Kreisverwaltung zum Leiter des Kreiskrankenhauses Großburgwedel bestellt, das er unter den extrem widrigen Bedingungen der Nachkriegszeit mit aufbaute – angesichts der weitgehend zerstörten Stadt Hannover in der Nachbarschaft war das keine einfache Aufgabe.
Weil zu den rund 32.000 Operationen, die er seit 1946 binnen 13 Jahren vorgenommen hatte, 1.039 Tubensterilisationen zählten, also ein Abklemmen der Eileiter zwecks dauerhafter Empfängnisverhütung, wurde seit 1959 gegen Dohrn ermittelt, das Verfahren 1960 eingestellt, auf höhere Weisung wieder aufgenommen, und im üblichen kommunalpolitischen Intrigantenstadl seine Entlassung aus dem Dienst betrieben. Insgesamt sollen 1963 nicht weniger als 50 juristische Verfahren in der Sache anhängig gewesen oder bereits abgeschlossen worden sein – arbeitsrechtliche Anliegen, Beleidigungsvorwürfe, disziplinarische Fragen an die involvierten Staatsanwälte.
Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. November 1963Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Hannover waren in der Hauptverhandlung zwischen dem 19. und 22. November 1963 zunächst 149 Vorgänge. Dohrn wurde vorgeworfen, gegen §§ 223, 223a, 224 und 225 Strafgesetzbuch (StGB, alte Fassung) sowie gegen § 14 Erbgesundheitsgesetz verstoßen zu haben, weil er die Frauen unfruchtbar gemacht habe, ohne dass eine hinreichende Gefahr für ihr Leben und ihre Gesundheit vorlag.
Der Vorwurf, in fünf Fällen ohne die Einwilligung der Frauen operiert zu haben, wurde alsbald fallengelassen. Insgesamt war der Wunsch der meist mehrfachen Mütter, mit keinen weiteren Schwangerschaften rechnen zu müssen, gut dokumentiert. Auch die Zustimmung ihrer Gatten zu diesem einschneidenden Akt der Familienplanung war regelmäßig eingeholt worden.
Allerdings war alles andere als klar, wie sich Gesetzgeber und Justiz überhaupt zur freiwilligen operativen Sterilisation von Frauen verhielten.
Wie medizinische Eingriffe zu beurteilen waren, folgte zwar der bis heute geläufigen juristischen Logik: Grundsätzlich erfüllt die Operation den objektiven Tatbestand der Körperverletzung, sie ist aber nur dann rechtswidrig, wenn sie trotz der Einwilligung der verletzten Person gegen die "guten Sitten" verstößt. Dass sich diese Regelung inzwischen in § 228 StGB findet, ist eine Art Entsorgung der NS-Vergangenheit durch eine veränderte Nummerierung des weitgehend beibehaltenen materiellen Strafrechts. Denn dass eine Körperverletzung trotz Einwilligung der verletzten Person dann rechtswidrig ist, wenn der Vorwurf der Sittenwidrigkeit greift, war legislativ im Jahr 1933 zunächst als § 226a StGB ins Strafgesetzbuch gekommen – und zwar zusammen mit dem neuen Erbgesundheitsgesetz.
Der NS-Gesetzgeber hatte auf der Grundlage von Vorarbeiten in der Weimarer Republik und durchaus im Rahmen einer internationalen, auch von Liberalen und Sozialisten getragenen Kampagne zur sogenannten Rassenhygiene – dem deutschen Synonym für "Eugenik" – nicht nur geregelt, dass Menschen nach richterlicher Entscheidung zwangsweise unfruchtbar zu machen waren, wenn sie nach der heute teils obskuren medizinischen Erkenntnis dieser Zeit eine genetische Veranlagung zu seelischen oder körperlichen Defekten aufwiesen. Auch die Sorge des nationalsozialistischen Gesetzgebers, Mediziner könnten erwünschten, sogenannten "erbgesunden" Nachwuchs verhindern, fand Ausdruck im Gesetz. § 14 Erbgesundheitsgesetz lautete daher:
"Eine Unfruchtbarmachung, die nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt, sowie eine Entfernung der Keimdrüsen sind nur dann zulässig, wenn ein Arzt sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst zur Abwendung einer ernsten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit desjenigen, an dem er sie vornimmt, und mit dessen Einwilligung vollzieht."
Damit hatten deutsche Gerichte bis 1945/46 kaum Anlass, über die Sittenwidrigkeit von freiwilligen Sterilisationen, etwa zur Familienplanung, zu entscheiden. Nach Auffassung des Landgerichts Hannover hoben die alliierten Besatzungsmächte 1946 in ihrer Funktion als Gesetzgeber zwar die Erbgesundheitsgerichte auf, § 14 Erbgesundheitsgesetz sollte aber weiter zu beachten sein. Obwohl die Vorschrift ohne Lebensgefahr eigentlich keinen Raum für eine freiwillige Sterilisation ließ, sollte die Anwendung des § 226a StGB – heute § 228 StGB – nicht mehr ausgeschlossen sein, weil das Erbgesundheitsgesetz "von der verfahrensrechtlichen Seite her obsolet geworden" sei.
Mit anderen Worten: Weil keine Erbgesundheitsgerichte mehr über eugenische, sogenannte rassenhygienische Zwangsmaßnahmen entscheiden konnten, wollte man sich in der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Kompetenz der Würdigung der Sittenwidrigkeit einer ärztlichen Körperverletzung in allen erdenklichen Fällen nicht länger vom untergegangenen NS-Gesetzgeber entziehen lassen. Das wiederum schuf aber erhebliche normative Probleme.
Freiwillige Sterilisationen sollten sittenwidrig seinDass Dohrn sittenwidrig gehandelt habe, erschloss sich für das Landgericht daraus, dass die von ihm operierten Frauen, die ganz überwiegend bereits viele Kinder hatten und nicht selten unter schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen lebten, nach einer Scheidung oder bei Besserung ihrer sozialen Lage vielleicht doch noch ein viertes, fünftes oder sechstes Kind würden gebären wollen.
Nicht sittenwidrig sei der operative Eingriff zwecks Familienplanung, den Gedanken führte das Gericht zur Abwägung ein, vielleicht im fernen Ostasien, wo Anfang der 1960er Jahre ein starker Bevölkerungszuwachs befürchtet wurde – zweifellos jedoch in Deutschland, dessen Westteil soeben einen wirtschaftlichen Aufschwung sondergleichen erlebte. War der operative Eingriff sittenwidrig, war an sich ein weiter Strafrahmen einschlägig. § 225 StGB, die damalige Regelung der schweren Körperverletzung, drohte eine Zuchthausstrafe von zwei bis zehn Jahren unter anderem an, wenn durch die Körperverletzung die Zeugungsfähigkeit (§ 224 StGB), nach herrschender Meinung damit auch die weibliche Empfängnisfähigkeit, absichtlich beseitigt wurde.
Um im Fall der medizinisch ordentlich, mit Zustimmung von Frau samt Ehegatten vorgenommenen Sterilisation zwecks Familienplanung nicht in diesem äußerst harten Strafrahmen zu urteilen, der es noch nicht einmal erlaubte, "mildernde Umstände" zu berücksichtigen, nutzte das Landgericht Hannover einen Kunstgriff: Mit Blick auf die unbestreitbare Freiwilligkeit, in der sich seine Patientinnen hatten operieren lassen, mit Blick auf sein ebenso unbestritten ehrenhaftes Verhalten wandte das Gericht gegen Dohrn § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) analog an – die Verfassung gebiete eine schuldangemessene Strafe, erreicht werden sollte sie, indem man auf die Regelung zur Tötung auf Verlangen zurückgriff.
Gegen das Urteil (Az. 25 KLs 3/63, 22 a 100/63), das eine Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis wegen schwerer Körperverletzung in 40 Fällen aussprach, legte Dohrns Verteidiger Josef Augstein (1909–1984) noch am gleichen Tag Revision ein.
BGH und Öffentlichkeit billigen das Urteil nichtAls Bruder des Spiegel-Herausgebers Rudolf Augstein (1923–2002) war Rechtsanwalt Josef Augstein in den Kreisen der damaligen Medienmetropole Hannover gut vernetzt.
Weil so viele Menschen persönlich betroffen waren, hatte es zudem – bevor der Protest erlahmte – über 10.000 Protestunterschriften gegeben. Der von seinem Arbeitgeber entlassene Chefarzt hatte seit 1946 über 32.000 Operationen geleistet. Entsprechend bekannt war er im Großraum Hannover – zumal als Arzt, den man trotz der harten Nachkriegszeit als "menschlich" und seinen Patientinnen und Patienten gegenüber sehr zugewandt beschrieb.
Der liberale sozialdemokratische Jurist Richard Schmid (1899–1986), der heute leider nur noch sehr gelegentlich zur Kenntnis genommen wird, weil er gegen den übergriffigen Ausbau der Verfassungsschutzämter opponierte, polemisierte etwa in der damals soliden Wochenzeitung "Die Zeit" gegen das strafrechtliche Sittenurteil in Unterleibsfragen. Überraschend lange habe die neuerdings fruchtbarkeitsfreudige römisch-katholische Kirche, die sich natürlich auch in der Affäre Dohrn als sachkompetent äußerte, die Kastration von Knaben befürwortet, weil deren hohe Stimmen dem gesungenen Gotteslob besonders schönen Ausdruck verliehen. Noch hatten solche Argumente keinen langen Bart.
Sogar das unter Konrad Adenauers Lieblingsdemoskopin Elisabeth Nölle-Neumann (1916–2010) stabil konservative Meinungsforschungsinstitut Allensbach ermittelte, dass nur ein knappes Fünftel der westdeutschen Bevölkerung das Urteil gegen Axel Dohrn billigte, 48 Prozent der repräsentativ Befragten lehnten es Anfang 1964 ab.
Liberale und linke Juristen kritisierten zudem, dass im Vorfeld gutachterliche Bewertungen der Staatsanwaltschaft über das Verfahren hinaus in Umlauf gebracht worden waren, auch an die Adresse von Gerichten – mancher behauptete, er fühle sich dadurch an die Justizsteuerung durch die "Richterbriefe" des Reichsjustizministeriums vor 1945 erinnert.
Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Entscheidung des Landgerichts Hannover keinen Bestand. Mit Urteil vom 27. Oktober 1964 (Az. 5 StR 78/64) erfolgte der Freispruch.
Der BGH setzte sich mit einer verwickelten, ja geradezu obskuren rechtlichen Situation auseinander. Zutreffend erkannt hatte man in Hannover, dass der NS-Gesetzgeber 1933 die freiwillige Sterilisation ohne Lebens- oder Gesundheitsgefahr für die seinerzeit "rassenhygienisch" gewünschten, "erbgesunden" Frauen weitgehend verboten hatte, sodass für eine richterliche Erörterung der Sittenwidrigkeit entsprechender Eingriffe kaum Raum offen geblieben war.
1946 hatten die alliierten Besatzungsmächte im Kontrollrat, also in ihrer Funktion als Gesetzgeber in Deutschland, allerdings nicht nur die Erbgesundheitsgerichte von der "verfahrenstechnischen Seite" aufgehoben, sondern nach Ansicht des BGH auch ihre Vorbehalte gegenüber der deutschen Justiz überhaupt zum Ausdruck gebracht. Es sei "deshalb ausgeschlossen, daß der Kontrollrat auf einem Teilgebiet gerade der Sterilisierungen, nämlich für die Bestrafung freiwilliger Sterilisierungen, den Gerichten die Machtvollkommenheit einräumen wollte, die sie durch die Anwendbarkeit des § 226a StGB erhalten hätten."
Durch das Ende des Besatzungsrechts bzw. der alliierten Vorbehaltsrechte auf diesem Gebiet sei der Bundesgesetzgeber inzwischen zwar nicht mehr gehindert, sich der Materie anzunehmen, habe das aber nicht getan. Über die Sittenwidrigkeit freiwilliger Sterilisierungen wollte der BGH daher nicht zu entscheiden haben. Ob sie eventuell der ärztlichen Standespflicht widersprächen, sei eine Frage, der sich künftig die ärztlichen Gremien zuwenden müssten.
Die Verlagerung genuin politischer Fragen in medizinethische Gremiendiskurse ohne klare und kluge demokratische Rückbindung nahm damit 1964 ihren Anfang.
Hinweis: Noch vor der Revisionsentscheidung des BGH ausführlich dokumentiert wurde der Prozess und seine Umstände vorbildlich in: "Der Fall Dr. Dohrn", 1964 herausgegeben von Rechtsanwalt Sieghart Ott (1934–2005) im Szczesny-Verlag – Anwalt wie Verlag engagiert im Kontext der damals radikal sozialliberalen "Humanistischen Union". In Auszügen abgedruckt und kritisch kommentiert von Ernst-Walter Hanack (1929–) ist das BGH-Urteil zu finden in der Juristenzeitung 1965, Seiten 220–224.
Zitiervorschlag
Sitte, Moral und Recht: . In: Legal Tribune Online, 20.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60912 (abgerufen am: 28.09.2026 )
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