Wozu eine E-Mail-Adresse im Impressum einer Webseite, die gar keine Kommunikation erlaubt? Und dürfen Kunden, die darüber Kontakt aufnehmen, dreist ignoriert werden? - Ein Gericht gibt Antworten.
Dürfen Händler Kundenanfragen per E-Mail eiskalt ins Leere laufen lassen? - Nein: Unternehmen müssen im Impressum ihrer Webseite eine E-Mail-Adresse angeben, die auch tatsächlich zur Kontaktaufnahme geeignet ist - und nicht etwa automatisierte Antworten zurückschickt, dass diese Adresse "keine eingehenden E-Mails akzeptiert". Das geht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin hervor (Az.: 5 UKI 1/26), auf das der Verbraucherzentrale Bundesverband als Klägerin hinweist.
In dem Fall hatten die Verbraucherschützer auf Unterlassung gegen Amazon geklagt, weil dieser Nachrichten an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse nur automatisch mit einem Standardhinweis beantwortete: "Sie haben eine E-Mail an eine Adresse gesendet, die keine eingehenden E-Mails akzeptiert." Um das Unternehmen zu kontaktieren, möge man sich doch bitte beim Kundenkonto anmelden.
Schneller Kontakt und unmittelbare Kommunikation verpflichtend
E-Mail im Amazon-Impressum darf kein toter Briefkasten sein
Bild mit KI erstellt
Das Kammergericht gab der Klage statt. Denn nach dem
Digitale-Dienste-Gesetz müssten Anbieter kommerzieller Dienste im
Internet zwingend eine E-Mail-Adresse angeben, die eine schnelle
Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare und effiziente Kommunikation
mit ihnen ermöglicht. Das gelte auch dann, wenn noch andere
Kommunikationsmöglichkeiten vorhanden seien, so die Richter.
Mit der automatisierten Antwort habe das Unternehmen dagegen deutlich gemacht, dass es unter der im Impressum genannten Adresse Nachrichten nicht einmal entgegennehme. Die Adresse solle demnach keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme und Kommunikation eröffnen. Dieses Vorgehen sei mit den gesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang zu bringen. Das Urteil erging laut dem vzbv als Versäumnisurteil, da sich Amazon zu der Klage nicht geäußert hatte und zur mündlichen Verhandlung kein Vertreter des Unternehmens erschien. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Bundesgerichtshof hat die Prime-Preiserhöhung von Amazon aus dem Jahr 2022 für unwirksam erklärt. Für bestimmte Bestandskunden gelten vorerst wieder die früheren Preise. Bereits gezahlte Mehrbeträge können Betroffene individuell oder über eine Sammelklage zurückfordern.
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