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Stilllegung von Gasnetzanschlüssen: Netzbetreiber darf Kosten nicht verlangen

Дата публикации: 02-10-2026 11:08:48

Gasanschluss stilllegen lassen, 965,09 Euro Rechnung im Briefkasten. Als gesetzliche Grundlage nennt der Netzbetreiber eine Verordnung, die Stilllegungen gar nicht ausdrücklich erwähnt – ein Verbraucherverband zog deshalb vor Gericht, das OLG Oldenburg musste § 9 NDAV auslegen.
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Das Wichtigste im Überblick
Das OLG Oldenburg entschied am 05.12.2025 (6 UKl 2/25): Gasnetzbetreiber [...]

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Gasanschluss stilllegen lassen, 965,09 Euro Rechnung im Briefkasten. Als gesetzliche Grundlage nennt der Netzbetreiber eine Verordnung, die Stilllegungen gar nicht ausdrücklich erwähnt – ein Verbraucherverband zog deshalb vor Gericht, das OLG Oldenburg musste § 9 NDAV auslegen.

OLG Oldenburg untersagt Netzbetreiber Stilllegungskosten für Gasanschlüsse, da § 9 NDAV dafür keine Grundlage bietet und Verbraucher schützt Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 UKl 2/25

Das Wichtigste im Überblick

Das OLG Oldenburg entschied am 05.12.2025 (6 UKl 2/25): Gasnetzbetreiber dürfen Verbrauchern kein pauschales Entgelt für die Stilllegung eines Erdgasanschlusses berechnen, weil die Verordnung diese Kosten nicht erfasst. Das gilt für pauschale Stilllegungsentgelte, nicht für ausdrücklich geregelte Kosten anderer Anschlussarbeiten.


  • Getrennte Arbeiten: Die Regeln nennen Änderungen, Abtrennungen und Beseitigungen getrennt. Das Gericht sah darin verschiedene Arbeiten.
  • Andere Anschlussarbeiten: Kosten für die Herstellung oder bestimmte Änderungen bleiben von diesem Urteil unberührt.
  • Vertrag hilft nicht: Der Netzbetreiber darf die Stilllegungskosten auch nicht über eine Vereinbarung weitergeben.
  • Kundenanschreiben täuschte: Die Antwort auf einen Rechnungseinwand stellte die Kostenforderung als eindeutig gesetzlich erlaubt dar.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: OLG Oldenburg
  • Datum: 05.12.2025
  • Aktenzeichen: 6 UKl 2/25
  • Verfahren: Verfahren auf Unterlassung
  • Rechtsbereiche: Gasanschlüsse, Verbraucherschutz, irreführende Werbung
  • Wichtig für: Gasverbraucher, Eigentümer eines Hauses mit Gasanschluss
OLG Oldenburg kippt Stilllegungskosten für Gasnetzanschlüsse

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 5. Dezember 2025 (Az. 6 UKl 2/25) einer Netzgesellschaft des CC-Konzerns untersagt, Verbrauchern die Kosten für die Stilllegung eines Erdgas-Netzanschlusses unter Berufung auf § 9 NDAV in Rechnung zu stellen. Der Senat gab der Unterlassungsklage eines Verbraucherverbands statt: Die Kostenforderung hat keine Grundlage in der Verordnung, auf die sich das Unternehmen stützte.

Ausgangspunkt war die Rechnung an einen Verbraucher. Er hatte die Netzbetreiberin beauftragt, eine Erdgasleitung auf seinem Grundstück stillzulegen. Danach stellte sie ihm 965,09 Euro brutto (811,00 Euro netto) in Rechnung. Aufgeführt waren unter anderem die Außerbetriebnahme des Hausanschlusses, die Demontage von Zähler und Regler sowie die Trennung des Hausanschlusses vom Ortsnetz. Der Mann beanstandete die Rechnung mit Schreiben vom 18. November 2024.

Am 28. November 2024 antwortete das Unternehmen: Der Betrag sei eine Pauschale, bei Netzstilllegungen erstelle man kein individuelles Angebot. Als Rechtsgrundlage nannte es § 9 NDAV und fügte seine Preisliste für Standard-Netzanschlüsse (Anlage K4) bei, aus der sich die Pauschale ergab. Mit Beschluss vom 27. Januar 2026 berichtigte das Gericht den Tatbestand nach § 320 ZPO in einem Punkt: Die Preisliste war dem Schreiben beigefügt, das Unternehmen hatte aber nicht ausdrücklich erklärt, die Pauschale ergebe sich aus ihr.

Die Netzbetreiberin betreibt Strom- und Erdgasnetze in Niedersachsen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Gegen sie zog ein beim Bundesamt für Justiz nach § 4 UKlaG eingetragener qualifizierter Verbraucherverband vor Gericht. Er wollte ihr untersagen lassen, gegenüber Verbrauchern zu behaupten, sie dürfe nach § 9 NDAV Stilllegungskosten erheben. Außerdem sollte sie kein Preisblatt mit einem pauschalen Entgelt für die Stilllegung von Gasnetzanschlüssen bis 350 kW mehr veröffentlichen oder zur Verfügung stellen. Zusätzlich verlangte der Verband Ersatz seiner Abmahnkosten. Das Unternehmen beantragte, die Klage abzuweisen.

Der Senat verurteilte die Netzbetreiberin zur Unterlassung. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern. Das Verbot bezieht sich auf Anschreiben wie die Anlagen K1 und K3 und auf ein Preisblatt wie die Anlage K4. Dazu muss das Unternehmen 262,72 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Mai 2025 zahlen und die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Die Stilllegung eines Gasnetzanschlusses stellt keine „Änderung“ im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NDAV dar. Da die Verordnung die Kostenberechnung für Netzanschlüsse abschließend regelt, können die Kosten einer Stilllegung auch nicht über formularmäßige Preisblätter oder AGB auf den Anschlussnehmer abgewälzt werden.
  2. Verweist ein Netzbetreiber bei der Ablehnung von Einwänden eines Verbrauchers auf eine in Wahrheit nicht einschlägige Verordnungsnorm und erweckt dadurch den Anschein einer feststehenden gesetzlichen Zahlungspflicht, liegt eine irreführende geschäftliche Handlung vor.
Warum § 9 NDAV die Stilllegung eines Gasanschlusses nicht abdeckt

Der Senat verneinte die Kostenpflicht, weil § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NDAV nur die Kosten für die Herstellung des Netzanschlusses erfasst. Hinzu kommen Änderungen, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich sind oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden. Die Stilllegung nennt die Vorschrift nicht, und nach Auffassung des Senats lässt sie sich auch nicht unter den Begriff „Änderung“ fassen.

Die Netzbetreiberin sah das anders: „Änderung“ könne auch eine Aufhebung oder Stilllegung umfassen. Der Senat hielt den Wortlaut für keine der beiden Lesarten für zwingend. Er lasse beide Auffassungen zu. Systematik und Verordnungszweck gaben den Ausschlag, und beide sprachen aus Sicht des Gerichts gegen das Unternehmen.

Systematische Trennung zwischen Leitungsänderung und Beseitigung

§ 8 Satz 3 NDAV unterscheidet ausdrücklich zwischen Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung. § 9 Abs. 1 NDAV nennt bei den erstattungsfähigen Kosten dagegen nur Herstellung und Änderung. Für das Gericht sprach das dagegen, unter „Änderung“ auch die weiteren, in § 8 gesondert aufgeführten Maßnahmen zu verstehen.

Die Netzbetreiberin hielt dem entgegen, § 8 NDAV regle die Zuständigkeit, § 9 NDAV dagegen die Kostentragung. Dafür brauche es keine weitere begriffliche Ausdifferenzierung. Der Senat räumte ein, dass § 8 NDAV die Zuständigkeit betrifft. Dennoch deute die dortige Unterscheidung verschiedener Tätigkeiten zusammen mit der Beschränkung des § 9 Abs. 1 NDAV auf Herstellung und Änderung darauf hin, dass Kosten für weitere Maßnahmen nicht über den Begriff „Änderung“ erfasst werden.

Verbraucherschutz verbietet eine erweiternde Auslegung

Entscheidendes Gewicht gab der Senat dem Zweck des § 18 Abs. 3 EnWG. Danach sind die Interessen von Netzbetreibern und Anschlussnehmern zu berücksichtigen, das Interesse der Anschlussnehmer an kostengünstigen Lösungen aber besonders. Daraus folgerte das Gericht, dass Kosten auferlegende Vorschriften restriktiv auszulegen sind. Weil die Stilllegungskosten nicht ausdrücklich geregelt sind, komme eine erweiternde Auslegung des Begriffs „Änderung“ nicht in Betracht.

Hinzu kommt der Charakter der Verordnung: Die NDAV soll die Geschäftsbedingungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern weitgehend abschließend regeln. Der Senat verwies dazu auf den Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.12.2012 – VIII ZR 341/11, juris Rn. 30). Für ergänzende Bedingungen des Netzbetreibers bleibt deshalb nur Raum, soweit sie § 9 Abs. 1 NDAV nicht widersprechen.

Verursacherprinzip rechtfertigt keine Lückenschließung durch das Gericht

Die Netzbetreiberin berief sich auf den Zweck der Vorschrift, individuell veranlasste und zurechenbare Kosten dem Anschlussinhaber aufzuerlegen. Andernfalls müssten die verbleibenden Anschlussnehmer die Stilllegungskosten über höhere Netzentgelte tragen. Der Senat verwies auf die Verordnungsbegründung (BRDrucks 367/06, Begründung S. 42). Sie beschreibe das Verursachungsprinzip für die Herstellung und die vom Anschlussnehmer veranlasste Änderung. Ein allgemeines Verursacherprinzip für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit Gasanschlüssen folge daraus nicht, und die Frage, ob eine Stilllegung eine Änderung ist, beantworte es nicht.

Die möglichen Belastungen der übrigen Anschlussnehmer hielt das Gericht für nachvollziehbar. Sie rechtfertigten aber keine erweiternde Auslegung einer Vorschrift, die auch dem Verbraucherschutz dient. Eine Regelung der Stilllegungskosten sei gegebenenfalls Sache des Verordnungsgebers. Als Beleg führte der Senat den Vorschlag des Bundesrates vom 26. September 2025 an, § 9 NDAV um einen Absatz 4 zu ergänzen, der eine Stilllegung gegen angemessenes Entgelt ermöglichen sollte. Die Begründung in BTDrucks 21/1497 und 21/2076 (S. 11 f.) bezeichnete die geltende Rechtslage als unklar.

Literatur und Schlichtungsempfehlungen überzeugten den Senat nicht

Die Netzbetreiberin verwies darauf, dass nach ihrer Darstellung die Mehrheit der Literatur zu den gleichlautenden § 9 NDAV und § 9 NAV „Änderung“ so versteht, dass sie die Stilllegung einschließt. Zusätzlich führte sie eine Schlichtungsempfehlung der Schlichtungsstelle Energie e.V. (Anlage B6) an. Der Verband legte ein Rechtsgutachten für den HH e.V. (Anlage K8) und eine Schlichtungsempfehlung der GG e.V. vom 10. September 2025 (Anlage K9) vor.

Der Senat hielt fest, dass die Auslegung umstritten ist, und stellte die unterschiedlichen Auffassungen aus der Literatur dar. Zum gleichlautenden § 9 NAV führte er aus, es erschließe sich nicht, weshalb „Änderung“ weit zu verstehen sein solle, nur weil § 9 die weiteren in § 8 genannten Begriffe nicht verwendet. Er verwies auch auf die Empfehlung der GG e.V. (Anlage K9), die eine frühere gegenteilige Einschätzung aufgegeben hatte. Eine gesonderte Begründung zur Anlage B6 enthält das Urteil nicht.

Der Verweis auf § 9 NDAV im Antwortschreiben war irreführend

Das Gericht wertete das Schreiben vom 28. November 2024 als irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG. Die Netzbetreiberin hatte auf die konkrete Beanstandung des Kunden § 9 NDAV als gesetzliche Grundlage genannt, ohne dass diese Vorschrift die Stilllegungskosten trägt.

Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 2 Abs. 1 und 2 UKlaG in Verbindung mit § 5 Abs. 1, Abs. 2 Halbsatz 2 Nr. 2 UWG und § 9 Abs. 1 Nr. 2 NDAV. Die Klagebefugnis des Verbands leitete der Senat aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ab.

Der Schein einer gesicherten Rechtsgrundlage täuscht Verbraucher

Nach dem Maßstab des Senats (BGH, NJW-RR 2020, S. 929 [932 f. Rn. 42]) kommt es darauf an, wie Verbraucher die Äußerung unter Berücksichtigung der Umstände verstehen, insbesondere ihrer Art und Weise. Eine als solche erkennbare Rechtsansicht im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist nicht irreführend. Gibt ein Unternehmen dagegen eine eindeutige, tatsächlich nicht bestehende Rechtslage vor, die der Verbraucher als Feststellung auffasst, kann das täuschen.

Die Netzbetreiberin wandte ein, nur Tatsachenbehauptungen könnten wahr oder unwahr sein. Ihr Hinweis auf § 9 NDAV gebe lediglich ihre Rechtsansicht wieder und sei als solche erkennbar. Der Senat bestätigte, dass die Aussage keine Tatsachenbehauptung ist. Er ordnete sie aber als sonstige zur Täuschung geeignete Angabe ein, die unter § 5 UWG fallen kann.

Eine Rechtsansicht sei hier nicht als solche erkennbar gewesen. Es habe keinen Austausch über die Auslegung der Rechtsgrundlage gegeben, und das Unternehmen habe die konkrete Anfrage abschließend beantwortet. Aus Sicht des Empfängers stellte es § 9 NDAV als eindeutige gesetzliche Grundlage dar und wollte den Einwand gegen die Rechnung zurückweisen.

Die Normen der NDAV dienen ausdrücklich dem Kundenschutz

Die Netzbetreiberin bestritt zudem, dass § 9 NDAV ein Verbraucherschutzgesetz ist. Die Vorschrift sei eine Anspruchsgrundlage zugunsten des Netzbetreibers. Der Senat sah das anders und stufte § 9 NDAV als Verbraucherschutzvorschrift im Sinne von § 2 Abs. 1 UKlaG ein. Die Aufzählung in § 2 Abs. 2 UKlaG sei nicht abschließend.

Aus § 1 Abs. 1 Satz 1 NDAV und § 18 Abs. 3 EnWG ergebe sich, dass die NDAV auch dem Schutz der Anschlussnehmer dient. Ihre Interessen sowie ihre Rechte und Pflichten sind ausdrücklich Regelungsgegenstand, und ihr Interesse an kostengünstigen Lösungen ist besonders zu berücksichtigen.

Fehlende Unterlassungserklärung begründet Wiederholungsgefahr

Wegen des festgestellten Wettbewerbsverstoßes vermutete der Senat eine Wiederholungsgefahr. Das Unternehmen hatte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Damit war auch die Voraussetzung für das ausgesprochene Verbot erfüllt.

Preisblatt und Vertragsvereinbarung können die Pauschale nicht retten

Auch die Veröffentlichung des Preisblatts untersagte der Senat. Die Preisliste (Anlage K4) wies für die Stilllegung von Anschlüssen bis 350 kW ein pauschales Entgelt aus. Der Verband sah darin den unzutreffenden Eindruck einer Berechtigung zur Kostenumlage und hilfsweise eine unzulässige AGB-Klausel. Das Unternehmen berief sich hilfsweise auf eine vertragliche Grundlage: § 9 NDAV verbiete die Weitergabe nicht, und mit den Kunden werde jeweils eine Vereinbarung über die Kostenübernahme geschlossen.

Abschließende Kostenregelungen verdrängen vertragliche Pauschalen

Weil § 9 Abs. 1 Nr. 2 NDAV die Inrechnungstellung eines Pauschalentgelts für eine Stilllegung nicht rechtfertigt, kommt es auf den Vertrag an. Die Vorschrift regelt die Möglichkeiten der Kostenberechnung im Zusammenhang mit Netzanschlüssen aber abschließend. Ergänzende Bedingungen sind nur zulässig, soweit sie § 9 Abs. 1 NDAV nicht widersprechen. Für eine individualvertragliche Regelung, die eine Kostenübernahme für die Stilllegung vorsieht, sah der Senat deshalb keinen Raum.

Unangemessene Benachteiligung durch Abweichung vom Leitbild der NDAV

Unabhängig davon verstößt die Preisblattregelung nach Ansicht des Senats gegen §§ 305 Abs. 1 und 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1 NDAV. Sie widerspreche dem wesentlichen Grundgedanken der Regelung und benachteilige Verbraucher unangemessen, weil sie den Kunden ohne gesetzlichen Grund mit den Kosten einer Stilllegung belastet.

Warum das OLG trotz energiewirtschaftlicher Zuständigkeiten entscheiden durfte

Das Oberlandesgericht war zuständig, weil § 6 UKlaG ihm die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz zuweist und der Verband nach § 35 ZPO zwischen mehreren zuständigen Gerichten wählen durfte. Die Netzbetreiberin hatte die Zuständigkeit des Senats bestritten und eine energiewirtschaftsrechtliche Streitigkeit nach § 102 Abs. 1 EnWG angenommen.

Wahlrecht des Verbands bei doppelter gerichtlicher Zuständigkeit

Der Senat bestätigte, dass neben ihm auch das Landgericht Hannover ausschließlich zuständig wäre, nämlich nach § 103 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 8 NdsZustVO-Justiz. Die Entscheidung hing von der energiewirtschaftsrechtlichen Vorfrage ab, ob § 9 Abs. 1 Nr. 2 NDAV die Kostenforderung erlaubt. Zur weiten Auslegung des § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG verwies das Gericht auf den Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.07.2018 – EnZB 53/17, juris Rn. 15 f.). Zu den Voraussetzungen einer solchen Vorfrage nannte es das BayObLG (Beschluss vom 25.06.2024 – 101 AR 68/24), das OLG Naumburg (Urteil vom 15.03.2024 – 7 U 33/23) und das OLG Hamm (Beschluss vom 07.05.2024 – 7 U 109/23).

Daneben begründet § 6 UKlaG die ausschließliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts. Der Verband hat wirksam gewählt, als er die Klage hier erhob. Der Einwand führte daher nicht zur Unzuständigkeit des Senats.

Erstattung der Verbandspauschale, Nebenentscheidungen und Revision

Die Abmahnkosten sprach der Senat nach § 5 UKlaG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 UWG zu. Die Pauschale von 262,72 Euro hielt er für angemessen. Der Verband hatte die Grundlagen der Pauschalierung in seinem Abmahnschreiben vom 22. Januar 2024 offengelegt, und das Unternehmen war dem nicht entgegengetreten. Die Zinsen folgen aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Netzbetreiberin (§ 5 UKlaG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar: wegen der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung von 10.000 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Schriftsatz des Unternehmens vom 2. Dezember 2025 gab dem Senat keinen Anlass, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Der Senat ließ die Revision nach § 6 Abs. 2 UKlaG in Verbindung mit § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Die Frage, ob ein Netzbetreiber nach § 9 Abs. 1 NDAV einem einzelnen Anschlussnehmer die Kosten der Stilllegung eines Erdgas-Netzanschlusses berechnen darf, habe grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung kann in ähnlich gelagerten Fällen als Orientierung dienen.

Unsere Einschätzung

Für Haushalte, die ihren Gasanschluss aufgeben wollen, verlagert diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg den Streit von der Rechnungshöhe auf die Rechtsgrundlage. Das Gericht versteht die Kostenregelung als abschließend, sodass nur zählt, ob § 9 NDAV die Stilllegung, also die endgültige Abtrennung, erfasst. Für Sie heißt das, dass die genannte Rechtsgrundlage wichtiger ist als einzelne Rechnungsposten.

Wir halten diese enge Deutung des Wortlauts für konsequent, weil die Verordnung die Beseitigung bewusst von der Änderung trennt. Ob eine künftige Regelung Kosten für die Stilllegung erlaubt, musste das Gericht nicht entscheiden. Für Sie bedeutet das vorerst Klarheit, aber noch keine dauerhafte Sicherheit bei künftigen Vorhaben.

Wenn der Netzbetreiber die Stilllegung Ihres Anschlusses abrechnet

Die Vorschrift, auf die sich der Netzbetreiber stützte, nennt die Stilllegung nicht ausdrücklich – als kostenpflichtig waren nur die Herstellung des Anschlusses und bestimmte Änderungen aufgeführt. Hätte § 9 NDAV die Abtrennung und Beseitigung ebenso ausdrücklich wie § 8 NDAV als eigenen Kostenfall benannt, wäre die Berufung auf diese Vorschrift tragfähig gewesen.

Nicht jede Stilllegungsrechnung liegt genauso wie in diesem Fall. Es kann einen Unterschied machen, ob der Netzbetreiber die Kosten über ein pauschales Preisblatt abrechnet oder individuell aufschlüsselt, ob es sich um einen Gas- oder einen Stromanschluss handelt – für Stromnetze gilt die inhaltsgleiche Regelung des § 9 NAV, über die in diesem Urteil nicht entschieden wurde – und ob das Antwortschreiben die Berufung auf die Verordnung als eigene Rechtsansicht kennzeichnet oder als feststehende Zahlungspflicht formuliert. Je nachdem könnte sich die Bewertung einer möglichen Irreführung anders darstellen, auch wenn die Kostenfrage selbst ähnlich liegt.

In Ihrem Schriftwechsel kann sichtbar sein:

  • Verweis auf § 9 NDAV oder eine vergleichbare Verordnung als Rechtsgrundlage
  • Pauschale aus einem Preisblatt statt einer Einzelaufstellung der Kosten
  • Art des betroffenen Anschlusses, Gas oder Strom
  • Zeitpunkt der Stilllegung im Verhältnis zu einer möglichen künftigen Neuregelung

Im entschiedenen Fall hing die Einordnung als irreführend nicht allein an der Rechtsfrage selbst, sondern daran, dass der Netzbetreiber auf eine konkrete Beanstandung abschließend geantwortet hatte, ohne die eigene Auslegung als bloße Rechtsansicht zu kennzeichnen. Ob ein eigenes Schreiben ähnlich eindeutig wirkt, lässt sich von außen oft schwer einschätzen.

Wenn Ihnen eine solche Stilllegungspauschale in Rechnung gestellt wurde, schildern Sie uns kurz, wie die Rechnung begründet wurde. Sie erhalten von uns dazu unverbindlich eine Ersteinschätzung.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich zahlen, wenn ich die Stilllegung meines Gasanschlusses selbst beauftragt habe?

Eine selbst beauftragte Stilllegung eines Erdgas-Netzanschlusses begründet nach dem Urteil des OLG Oldenburg vom 5. Dezember 2025 allein keine Zahlungspflicht nach § 9 NDAV. Die Beauftragung ersetzt keine gesetzliche Grundlage für die Stilllegungskosten.

§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NDAV erlaubt nach Auffassung des Gerichts Kosten für die Herstellung und bestimmte vom Anschlussnehmer veranlasste Änderungen. Die Stilllegung wird dort nicht genannt und ist nach der Entscheidung keine Änderung im Sinne dieser Vorschrift. Die NDAV regelt die Kosten abschließend; deshalb können weder ein Preisblatt noch eine formularmäßige oder individuelle Vereinbarung die Pauschale begründen. Das OLG ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu; eine höchstrichterliche Klärung ergibt sich aus dem Artikel nicht.


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Ist es irreführend, wenn der Netzbetreiber meinen Einwand mit § 9 NDAV zurückweist?

Der pauschale Verweis auf § 9 NDAV zur Zurückweisung eines Einwands gegen Stilllegungskosten ist nach dem OLG Oldenburg irreführend. Denn die Vorschrift trägt diese Kosten nicht und begründet daher keine feststehende gesetzliche Zahlungspflicht.

Für eine Irreführung nach § 5 UWG ist maßgeblich, wie Verbraucher die Äußerung unter den konkreten Umständen verstehen. Eine erkennbare Rechtsansicht ist nicht schon deshalb irreführend, weil sie rechtlich umstritten ist oder später gerichtlich verworfen wird. Anders liegt es, wenn ein Unternehmen eine tatsächlich nicht bestehende Rechtslage als eindeutige gesetzliche Feststellung darstellt. Im entschiedenen Fall fehlte ein Austausch über die Auslegung; das Unternehmen beantwortete den Einwand abschließend und vermittelte dadurch den Eindruck einer gesicherten Zahlungspflicht.


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Hat das OLG entschieden, ob eine künftige NDAV-Regelung Stilllegungskosten erlauben darf?

Das OLG Oldenburg hat nicht entschieden, ob eine künftige NDAV-Regelung Stilllegungskosten erlauben darf. Es prüfte nur die geltende Fassung des § 9 NDAV und verwies eine mögliche neue Kostenregelung an den Verordnungsgeber.

Nach seiner Auslegung erlaubt § 9 Abs. 1 NDAV keine Pauschale für die Stilllegung eines Gasnetzanschlusses; eine Erweiterung des Begriffs „Änderung“ lehnte das Gericht ab. Ausschlaggebend war, dass die NDAV die erstattungsfähigen Kosten abschließend regelt und kostenbelastende Vorschriften wegen des Verbraucherschutzes eng auszulegen sind. Das Verursacherprinzip genügte dem Senat nicht, um eine im Verordnungstext fehlende Kostenpflicht selbst zu ergänzen. Für Stilllegungen nach der geltenden Fassung lässt sich aus dem Urteil daher keine Berechtigung zur Pauschalabrechnung ableiten.

Der Bundesrat hatte am 26. September 2025 vorgeschlagen, § 9 NDAV um einen Absatz 4 für eine Stilllegung gegen angemessenes Entgelt zu ergänzen. Ob eine solche Regelung wirksam wäre, ließ das OLG offen; auch die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beantwortet diese Zukunftsfrage nicht.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil

OLG Oldenburg · Az. 6 UKl 2/25 · Urteil vom 05.12.2025

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I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, im Rahmen geschäftlicher Handlungen in Bezug auf Erdgas-Netzanschlussverträge gegenüber Verbrauchern zu unterlassen,

1. in Anschreiben an Anschlussnehmer die Behauptung aufzustellen, die CC GmbH sei zur Erhebung der Kosten für die Stilllegung des Gasnetzanschlusses nach § 9 NDAV berechtigt,

wenn dies geschieht wie in Anlagen K1 und K3 wiedergegeben und/oder

2. ein Preisblatt zu veröffentlichen und damit zur Verfügung zu stellen oder zur Verfügung stellen zu lassen, welches für Fälle der Stilllegung von Gasnetzanschlüssen bis 350 kW ein pauschales Entgelt enthält,

wenn dies geschieht wie in Anlage K4 wiedergegeben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 262,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2025 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Verurteilung zu Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

V. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger verfolgt Unterlassungsansprüche gemäß § 2 UKlaG gegen die Beklagte.

Der Kläger ist ein in die vom Bundesamt für Justiz gemäß § 4 UKlaG geführte Liste eingetragener qualifizierter Verbraucherverband. Die Beklagte ist eine Gesellschaft des CC-Konzerns und betreibt in Niedersachsen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern Strom- und Erdgasnetze.Die Beklagte erteilt Kunden eine Kostenrechnung für die Stilllegung eines Gasanschlusses, wozu sie sich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 NDAV berechtigt sieht. Der Kläger hält dies für rechtswidrig, weil die Stilllegung eines Gasanschlusses von der Vorschrift nicht erfasst sei.

Der Kläger verweist auf Beschwerden von Verbrauchern, die als Erdgas-Netzanschlussnehmer von der Beklagten als Erdgasnetzbetreiberin Rechnungen für die Stilllegung des Gasnetzanschlusses erhalten hätten. So erhielt Herr FF, nachdem er die Beklagte mit der Stilllegung der auf seinem Grundstück in Ort3 befindlichen Erdgasleitung beauftragt hatte, von der Beklagten im Anschluss an die erfolgte Stilllegung eine Rechnung über 965,09 EUR brutto (811,00 EUR netto) für „Stilllegung Erdgas-Netzanschluss“ (Anlage K1); darin heißt es:

Folgende Tätigkeiten führen wir vor Ort bei Ihnen durch:

– Außerbetriebnahme des Hausanschlusses

– Demontage des Zählers und des Reglers

– Trennung des Hausanschlusses vom Ortsnetz

– Hausanschlussleitung verbleibt auf Ihrem Grundstück

– Mauereinführung in das Gebäude bleibt bestehen

Auf die Beanstandung des Herrn FF mit Schreiben vom 18.11.2024 (Anlage K2) antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2024 (Anlage K3), in welchem sie ausführte, es handele sich bei dem Betrag um eine Pauschale, ein individuelles Angebot erstelle sie bei Netzstilllegungen nicht. Rechtsgrundlage sei § 9 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV). Die Pauschale ergebe sich aus ihrer Preisliste für Standard-Netzanschlüsse (Anlage K4).

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte verstoße durch die Versendung von Abrechnungen und Erläuterungsschreiben wie Anlagen K1 und K3 gegen § 2 UKlaG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 NDAV i.V.m. dem Irreführungsverbot gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Halbsatz 2 Nr. 2 UWG. § 9 NDAV sei eine Verbraucherschutzvorschrift. Es sei eine Irreführung, wenn die Beklagte gegenüber Kunden wie Herrn FF behaupte, sie sei auf Grundlage des § 9 NDAV zur Weitergabe der bei der Stilllegung entstehenden Kosten berechtigt, denn die Stilllegung lasse sich nicht unter den Begriff „Änderung“ subsumieren. Dementsprechend seien die Stilllegungskosten vom Netzbetreiber zu tragen. Auch die Veröffentlichung der Preisliste verstoße gegen § 2 Abs. 1 UKlaG, da die Beklagte auch durch diese den unzutreffenden Eindruck erwecke, sie sei berechtigt, die Kosten umzulegen. Höchst vorsorglich stütze der Kläger seinen Anspruch darauf, dass es sich bei der Preisliste um unzulässige AGB handele. Die geltend gemachten Abmahnkosten könne der Kläger gemäß § 13 UWG beanspruchen.

Der Kläger beantragt,

– wie erkannt -.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, der Senat sei nicht zuständig, weil es sich um eine energiewirtschaftsrechtliche Streitigkeit nach § 102 Abs. 1 EnWG handele. Die Klage sei aber auch unbegründet. Die mangelnde Weitergabe der Kosten der Stilllegung eines Anschlusses an den jeweils verursachenden Anschlussinhaber hätte zur Folge, dass die Netzentgelte für alle noch an das Erdgasnetz angeschlossenen Kunden drastisch steigen würden. Die Kostenbelastung des Kunden könne auf § 9 NDAV gestützt werden. Dafür spreche zunächst schon der Wortlaut der Vorschrift, denn „Änderung“ könne auch eine Aufhebung oder – hier – Stilllegung sein. Dass § 8 NDAV neben Unterhaltung, Erneuerung und Änderung auch ausdrücklich die „Abtrennung und Beseitigung“ von Netzanschlüssen nenne, spreche nicht dagegen, weil es sich bei § 8 NDAV um eine Zuständigkeitsregelung handele, während § 9 NDAV die Frage der Kostentragung regele, wobei es anders als hinsichtlich der Zuständigkeit keiner Ausdifferenzierung bedürfe. Auch Sinn und Zweck von § 9 NDAV sprächen für diese Auslegung, denn der Verordnungsgeber habe mit der Vorschrift beabsichtigt, individuell veranlasste und zurechenbare Kosten nicht über die Netzentgelte auf die Allgemeinheit der Erdgasverbraucher umzulegen, sondern ausschließlich dem betreffenden Anschlussinhaber als Verursacher zur Last fallen zu lassen. Die NDAV und ihre amtliche Begründung gäben keinen Anhaltspunkt dafür her, dass die Anschlussnehmer entgegen dem Grundsatz der Kostenverursachung generell nicht mit den Kosten der Stilllegung belastet werden sollten. Auch in der Literatur werde mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass der Begriff „Änderung“ in den gleichlautenden Vorschriften der § 9 NDAV und § 9 NAV auch die Stilllegung von Erdgas- und Stromanschlüssen umfasse. Zum gleichen Ergebnis komme die Schlichtungsstelle Energie e.V. in einer aktuellen Schlichtungsempfehlung (Anlage B6).

Selbst wenn § 9 Abs. 1 NDAV keine gesetzliche Grundlage für eine Kostenweitergabe bieten sollte, könnten die Kosten zumindest auf vertraglicher Grundlage weitergegeben werden, da § 9 NDAV dies nicht verbiete. Eine vertragliche Vereinbarung über die Kostenweitergabe werde mit den Kunden jeweils geschlossen.

Ohnehin handele es sich bei § 9 NDAV nicht um ein Verbraucherschutzgesetz, sondern um eine Anspruchsgrundlage zu Gunsten des Netzbetreibers. Außerdem liege eine irreführende Handlung i.S.d. § 5 Abs. 2 UWG nicht vor. Wahr oder unwahr könnten nur Tatsachenbehauptungen sein; der Hinweis der Beklagten auf § 9 NDAV als Grundlage der Kostenerhebung sei aber lediglich ein Hinweis auf die Rechtsansicht der Beklagten. Sie habe auch keine sonst zur Täuschung geeignete Angabe gemacht, denn bei ihrer Äußerung habe es sich um eine erkennbare Rechtsansicht gehandelt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Die Klage ist zulässig; insbesondere ist der Senat gemäß § 6 UKlaG zuständig, da durch diese Vorschrift die ausschließliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz begründet wird.

Zwar trifft die Auffassung der Beklagten zu, dass – auch – das Landgericht Hannover gemäß § 103 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 8 NdsZustVO-Justiz ausschließlich zuständig ist, weil es sich vorliegend um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit gemäß § 102 Abs. 1 EnWG handelt, bei der die Entscheidung ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu treffen ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG weit auszulegen und umfasst auch die auf Grund des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2018 – EnZB 53/17 -, juris Rn. 15 f.). Für die Anwendbarkeit von § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG muss die Entscheidung des Rechtsstreits nach der obergerichtlichen Rechtsprechung von einer Vorfrage abhängig sein, die – wäre sie Hauptfrage – unter § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG fiele, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25.06.2024 – 101 AR 68/24 -, juris Rn. 33; OLG Naumburg, Urteil vom 15.03.2024 – 7 U 33/23 -, juris Rn. 37 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2024 – 7 U 109/23 -, juris Rn. 14). Es handelt sich um eine energiewirtschaftsrechtliche Vorfrage, weil die Niederdruckanschlussverordnung auf Grund der Ermächtigung in § 18 Abs. 3 EnWG erlassen worden ist und weil die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob die Beklagte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 NDAV berechtigt oder – wie der Kläger meint – nicht berechtigt ist, ihren Kunden die durch die Stilllegung einer Gasleitung entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger gemäß § 35 ZPO die Wahl; das gilt auch, wenn es sich um mehrere ausschließliche Gerichtsstände handelt (vgl. Zöller-Schultzky, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 35 Rn. 1a), wie es hier der Fall ist (vgl. auch Köhler/Alexander, in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 6 UKlaG Rn. 6 m.w.N. für den Fall des Zusammentreffens der ausschließlichen Zuständigkeit nach § 6 UKlaG mit der ausschließlichen Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 UWG). Dieses Wahlrecht hat der Kläger wirksam ausgeübt.

2. Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 und 2 UKlaG i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Halbsatz 2 Nr. 2 UWG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 NDAV gegen die Beklagte, und zwar sowohl hinsichtlich des Berufens auf die vermeintliche Berechtigung zur Kostenerhebung für die Stilllegung des Gasanschlusses gemäß § 9 NDAV als auch hinsichtlich der Veröffentlichung eines Preisblatts mit einem Pauschalentgelt für die Stilllegung.

a) Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Bei dem in die Liste der Verbraucherschutzverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragenen Kläger handelt es sich um eine Einrichtung, die befugt ist, Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften zu verfolgen.

b) § 9 NDAV ist ein Verbraucherschutzgesetz i.S.d. § 2 Abs. 1 UKlaG. Eine Vorschrift ist verbraucherschützend, wenn sie spezifisch dem Schutz von Verbraucherinteressen dient (Köhler/Alexander, in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 2 UKlaG Rn. 6). Zwar ist § 9 NDAV im Katalog verbraucherschützender Vorschriften gemäß § 2 Abs. 2 UKlaG nicht aufgeführt. Die Auflistung bezeichnet aber nur Beispiele und ist nicht abschließend. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NDAV regelt die Verordnung die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 EnWG jedermann an ihr Gasversorgungsnetz anzuschließen haben. Die Verordnungsermächtigung ergibt sich aus § 18 Abs. 3 Satz 1 EnWG; danach kann die Bundesregierung „durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern angemessen festsetzen und hierbei unter Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer 1. die Bestimmungen über die Herstellung und Vorhaltung des Netzanschlusses sowie die Voraussetzungen der Anschlussnutzung einheitlich festsetzen, 2. Regelungen über den Vertragsabschluss und die Begründung des Rechtsverhältnisses der Anschlussnutzung, den Übergang des Netzanschlussvertrages im Falle des Überganges des Eigentums an der angeschlossenen Kundenanlage, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge oder der Rechtsverhältnisse der Anschlussnutzung treffen und 3. die Rechte und Pflichten der Beteiligten einheitlich festlegen.“ Daraus ist zu ersehen, dass die Vorschriften der NDAV (auch) dem Schutz der Anschlussnehmer und damit der Verbraucher dienen, denn die Interessen der Anschlussnehmer sowie (auch) ihre Rechte und Pflichten werden ausdrücklich als Regelungsgegenstand bezeichnet (vgl. auch Hartmann/Wagner, in: Theobald/Kühling, EnWG, 130. EL Juni 2025, § 18 Rn. 38). Dies wird umso deutlicher, als es in § 18 Abs. 3 Satz 2 EnWG heißt, das Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen sei dabei besonders zu berücksichtigen.

c) Die Beklagte hat gegen § 5 UWG verstoßen, weil sie durch die Berufung auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NDAV als Grundlage für ihre Kostenforderung für die Stilllegung des Gasanschlusses des Herrn FF eine irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen hat.

aa) Denn § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NDAV berechtigt die Beklagte als Netzbetreiberin nicht, ihren Kunden – hier Herrn FF – für die Stilllegung des Erdgasanschlusses ein Pauschalentgelt in Rechnung zu stellen.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 NDAV ist ein Netzbetreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer – nur – die Erstattung der Kosten für die Herstellung des Netzanschlusses (Nr. 1) sowie für „die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden“ (Nr. 2) zu verlangen. Die Stilllegung des Netzanschlusses wird in der Vorschrift nicht genannt und kann entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht unter den Begriff „Änderung“ gefasst werden. Dies ist allerdings nicht nur zwischen den Parteien, sondern allgemein umstritten.

Der Wortlaut der Vorschrift des § 9 NDAV gibt weder für das eine noch für das andere Verständnis etwas Zwingendes her. Sowohl die Einschätzung der Beklagten, „Änderung“ werde laut dem Wörterbuch Duden in einem Kontext mit Aufhebung verwendet, als auch diejenige des Klägers, dass der Begriff laut Duden „Veränderung, Umgestaltung, Modifikation“ bedeute, sind für sich genommen plausibel. So könnte eine Stilllegung einerseits als die ultimative oder finale Form der Änderung anzusehen sein oder aber andererseits vertreten werden, geändert werden könne nur etwas im Kern Fortbestehendes. So wird vertreten, eine Stilllegung sei nicht mehr als Änderung anzusehen, weil der Netzbetreiber nur dann einen Kostenerstattungsanspruch nach § 9 Abs. 1 NDAV haben solle, wenn im laufenden Versorgungsverhältnis Veränderungen am Netzanschluss vom Anschlussnehmer veranlasst würden (vgl. Morell, NDAV, Stand Mai 2022, § 9 Rn. 8).

Dafür, dass eine Stilllegung nicht als Änderung i.S.d. § 9 NDAV betrachtet werden kann, spricht die Systematik der Verordnung (so auch die Schlichtungsempfehlung der GG e.V. vom 10.09.2025, S. 3, Anlage K9, unter ausdrücklicher Aufgabe einer früheren gegenteiligen Einschätzung). Denn in § 8 Satz 3 NDAV heißt es, Netzanschlüsse würden ausschließlich vom Netzbetreiber „unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt“. Zwar trifft der Hinweis der Beklagten zu, dass diese Vorschrift mit ihrer Begriffsdifferenzierung nicht die Kostentragung, sondern die Zuständigkeit regelt, gleichwohl fällt auf, dass in der unmittelbar folgenden Kostenregelung des § 9 Abs. 1 NDAV nur die Berechtigung des Netzbetreibers bezeichnet wird, von dem Anschlussnehmer für einerseits Herstellung und andererseits Änderung des Anschlusses die Erstattung der notwendigen Kosten zu verlangen. In der Kommentarliteratur wird zu dem gleichlautenden § 9 NAV, der Parallelvorschrift für Stromanschlüsse, die Ansicht vertreten, der Begriff „Änderung“ sei „im Hinblick auf und in Ergänzung zu § 8 NAV weit zu verstehen“; nach dem Katalog in § 8 Abs. 1 Satz 3 NAV seien von dem Begriff „auch die Erneuerung, die Änderung (im engeren Sinn), die Abtrennung sowie die Beseitigung des Netzanschlusses erfasst“. Da die NAV keine andere Vorschrift zur Kostentragungspflicht hinsichtlich Erneuerung, Abtrennung sowie Beseitigung enthalte, sei § 9 NAV auch im Hinblick auf eine verursachungsgerechte Kostentragung heranzuziehen (Hartmann/Blumenthal-Barby, in: Theobald/Kühling, Energierecht, 130. EL Juni 2025, § 9 NAV Rn. 15). Warum der Begriff Änderung in § 9 weit zu verstehen sein soll, weil andere in § 8 erwähnte Begriffe in § 9 nicht verwendet werden, erschließt sich jedoch nicht. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Verordnungsgeber in § 8 NDAV differenzierte Begriffe für vier unterschiedliche Tätigkeiten des Netzbetreibers im Zusammenhang mit dem Netzanschluss verwendet, dafür, dass die Nennung von nur zwei ausdrücklich bezeichneten kostenpflichtigen Tätigkeiten in § 9 NDAV die Berechnung von Kosten für weitere Maßnahmen des Netzbetreibers ausschließt.

Entsprechendes gilt für das von der Beklagten herangezogene Argument, die Vorschrift des § 9 NDAV begründe das Verursacherprinzip hinsichtlich der Kostentragung (für die Annahme eines „allgemeinen Verursacherprinzips“ in diesem Zusammenhang auch Bartsch/Rieke, EnWZ 2016, S. 159 [165]). Richtig ist, dass in der Verordnungsbegründung ausgeführt ist, die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 NDAV begründe „in beiden Fällen“, nämlich im Fall der Herstellung und im Fall der vom Anschlussnehmer veranlassten Änderung, das Verursachungsprinzip (vgl. BRDrucks 367/06, Begründung S. 42). Die allgemeine Geltung des Verursachungsprinzips bzw. ein allgemeines Verursacherprinzip für jegliche Kosten im Zusammenhang mit Gasanschlüssen lässt sich dem jedoch nicht entnehmen. Vielmehr wird in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NDAV lediglich festgeschrieben, dass die Kosten für Änderungen des Netzanschlusses, die vom Anschlussnehmer veranlasst werden, dem Anschlussnehmer in Rechnung gestellt werden dürfen, es geht also um die Verursachung der Änderung. Die Frage, ob eine Stilllegung als Änderung i.S.d. Vorschrift anzusehen ist, wird dadurch jedoch nicht beantwortet.

Die juristische Diskussion hierüber wird überwiegend interessegeleitet geführt. So wird in dem vom Kläger vorgelegten Rechtsgutachten für den HH e.V. (Anlage K8) die Auffassung vertreten, die Stilllegungskosten könnten nicht auf Grundlage von § 9 NDAV weitergegeben werden, denn die NDAV gehe keineswegs davon aus, dass alle Kosten eines Netzbetreibers auf den einzelnen Nutzer umgelegt werden könnten. Demgegenüber meinen Autoren, die in derselben Rechtsanwaltskanzlei wie die oben zitierten Bartsch und Rieke tätig und „auf die Beratung der Gas- und Wasserstoffwirtschaft spezialisiert“ sind, wenn der Netzbetreiber für den Rückbau keinen Kostenersatz verlangen könne, müsse er diese Kosten bereits bei der Herstellung des Anschlusses erheben; diese Lösung könne nicht vom Gesetzgeber gewollt sein und wäre „praxisfern“ (Thole/Holst/Englert, IR 2024, S. 58 [59 f.]).

Entscheidend gegen die Auffassung der Beklagten, sie könne Stilllegungskosten auf der Grundlage von § 9 NDAV an den Anschlussnehmer weitergeben, spricht die Auslegung der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 NDAV vor dem Hintergrund des Verordnungszwecks, wie er insbesondere § 18 Abs. 3 EnWG zu entnehmen ist. Danach sind durch den Verordnungsgeber die Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer zu berücksichtigen, die Rechte und Pflichten der Beteiligten einheitlich festzulegen und ist das „Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen … besonders zu berücksichtigen“. Daraus folgt, dass Regelungen, die den Anschlussnehmern Kostentragungspflichten auferlegen, restriktiv auszulegen sind. Wenn dementsprechend der Verordnungsgeber die Berechnung der Kosten für die Stilllegung eines Anschlusses nicht ausdrücklich regelt, verbietet sich eine erweiternde Auslegung des Begriffs Änderung. Denn „der Gesetzgeber hat in der Begründung zu Absatz 3 zudem klargestellt, dass die „Rechtsverordnungen […] im Interesse eines erhöhten Kundenschutzes und angesichts der Besonderheiten des Massenkundengeschäfts weitgehend abschließenden Charakter haben und die Geschäftsbedingungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern an das Niederspannungs- und Niederdrucknetz umfassend regeln“ (vgl. BR-Drs. 613/04; hierauf verweist ebenfalls BGH, Urteil vom 12.12.2012 – VIII ZR 341/11 -, juris Rn. 30 = BeckRS 2013, 1516).

Daraus folgt im Übrigen auch, dass für ergänzende Bedingungen des Netzbetreibers nur Raum verbleibt, soweit diese nicht im Widerspruch zu § 9 Abs. 1 NDAV stehen (vgl. Schnurre, in: BeckOK EnWG, 16. Edition, Stand 01.09.2025, Rn. 42).

Die Überlegungen der Beklagten, dass sie anfallende Stilllegungskosten nicht selbst tragen könne, sondern auf die Gesamtheit der verbliebenen Anschlussnehmer umlegen müsse, mögen zwar nachvollziehbar sein, vermögen aber nicht eine erweiternde Auslegung einer (auch) dem Schutz der Verbraucher dienenden Vorschrift zu rechtfertigen. Eine möglicherweise sinnvolle Einbeziehung der Stilllegungskosten in die Regelung des § 9 Abs. 1 NDAV kann nicht auf diesem Wege erfolgen, sondern ist gegebenenfalls vom Verordnungsgeber vorzunehmen. Dementsprechend hat der Bundesrat im aktuellen Gesetzgebungsverfahren betreffend den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften – BTDrucks 21/1497 – in seiner Stellungnahme vom 26.09.2025 vorgeschlagen, § 9 NDAV um einen Absatz 4 zu ergänzen, der den Netzbetreiber verpflichten soll, Haushaltskunden eine Stilllegung des Anschlusses anzubieten, und berechtigten soll, für die Stilllegung ein angemessenes Entgelt zu verlangen (vgl. BTDrucks 21/2076, S. 11 f.). Zur Begründung heißt es dort, die derzeitige Rechtslage sei unklar. Es sei umstritten, ob den Netzbetreibern für eine Stilllegung des Gasanschlusses nach § 9 NDAV überhaupt ein gesetzlicher Kostenerstattungsanspruch zustehe, da der Wortlaut nur einen solchen bei Änderung des Netzanschlusses infolge einer Änderung der Gasversorgungseinrichtung des Kunden vorsehe (a.a.O., S. 12).

bb) Das Anführen der Vorschrift des § 9 NDAV als Rechtsgrundlage der Kostenforderung in dem Schreiben an Herrn FF stellt eine irreführende geschäftliche Handlung der Beklagten dar.

Zwar handelt es sich hierbei nicht um eine Tatsachenbehauptung der Beklagten, worauf diese zu Recht hinweist, aber um eine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 UWG ist nicht abschließend (vgl. Köhler/Alexander, a.a.O., § 5 Rn. 1.56).

Aussagen zur Rechtslage werden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in bestimmten Fällen vom Irreführungstatbestand erfasst, um einen solchen Fall handelt es sich hier. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist entscheidend, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung, auffasst; ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung. Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 UWG a.F. (jetzt § 5 Abs. 2 UWG) Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht; ebenso ist eine objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unternehmers, die er auf eine ausdrückliche Nachfrage des Verbrauchers erteilt, zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers geeignet, weil sie ihn daran hindert, eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen (BGH, NJW-RR 2020, S. 929 [932 f. Rn. 42] m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist die Berufung der Beklagten auf § 9 NDAV eine irreführende Handlung in Gestalt einer falschen Auskunft über eine gesetzliche Grundlage einer Kostentragungspflicht. Das Schreiben der Beklagten stellt sich als Behauptung einer eindeutigen Rechtslage dar, die so tatsächlich nicht besteht (vgl. dazu auch Köhler/Alexander, a.a.O., § 5 Rn. 1.18; Dreyer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 5 Rn. 190). Maßgeblich ist die Perspektive des Empfängers dieser Auskunft. Für diesen war der Hinweis auf die Vorschrift des § 9 NDAV als Rechtsgrundlage der Kostenberechnung so zu verstehen, dass damit sein Einwand gegen die Rechnung der Beklagten widerlegt werden sollte. Als bloße Mitteilung einer Rechtsansicht konnte das Schreiben nicht verstanden werden, weil kein Austausch über das Verständnis der Rechtsgrundlage stattfand, sondern die Beklagte eine konkrete kritische Anfrage des Kunden abschließend beantwortete.

cc) Da es zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen ist, besteht eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr (vgl. Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, a.a.O., § 8 Rn. 1.43). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.

d) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung des Preisblatts mit Angabe eines Pauschalentgelts für die Stilllegung von Gasnetzanschlüssen.

Weil § 9 Abs. 1 Nr. 2 NDAV die Inrechnungstellung eines Pauschalentgelts für die Stilllegung nicht rechtfertigt, ist die Kostenberechnung insgesamt nicht zulässig. Denn, wie vorstehend ausgeführt, regelt § 9 NDAV abschließend die Möglichkeiten der Kostenberechnung im Zusammenhang mit Netzanschlüssen. Für die von der Beklagten angenommene individualvertragliche Regelung einer Kostenübernahme durch den Netzanschlussnehmer ist kein Raum. Richtig ist dementsprechend die Auffassung des Klägers, dass in dem Preisblatt aus diesen Gründen auch eine unzulässige AGB-Regelung zu sehen ist, weil die Kostenüberbürdung gegen §§ 305 Abs. 1, 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 9 Abs. 1 NDAV verstößt, denn die Kostenregelung widerspricht dem wesentlichen Grundgedanken des § 9 NDAV und stellt dementsprechend eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar.

Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die vorstehenden Ausführungen unter c) Bezug genommen.

e) Der Kläger kann gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die berechtigte Abmahnung von der Beklagten beanspruchen. Die geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von 262,72 EUR ist angemessen.

Als Verband steht dem Kläger nur ein Anspruch auf anteiligen Ersatz seiner Personal- und Sachkosten in Gestalt einer Pauschale zu; der Verband, der eine Pauschale geltend macht, muss die Parameter offenlegen, die der Pauschalierung zugrunde liegen (vgl. Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 13 Rn. 132). Der Kläger hat die seiner Pauschalierung zugrundeliegenden Parameter in seinem Abmahnschreiben an die Beklagte vom 22.01.2024 dargelegt. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 5 UKlaG i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

4. Die Revision ist gemäß § 6 Abs. 2 UKlaG i.V.m. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache hinsichtlich der Frage, ob ein Netzbetreiber berechtigt ist, dem einzelnen Anschlussnehmer gemäß § 9 Abs. 1 NDAV die Kosten für die Stilllegung eines Erdgas-Netzanschlusses in Rechnung zu stellen, grundsätzliche Bedeutung hat.

5. Der Schriftsatz der Beklagten vom 02.12.2025 hat dem Senat vorgelegen; er bietet keine Veranlassung zum Wiedereintreten in die mündliche Verhandlung.

Sonstiger Langtext
Berichtigungsbeschluss vom 27. Januar 2026

Tenor

Das Urteil vom 05.12.2025 wird hinsichtlich des Tatbestandes wie folgt berichtigt:

Statt

„Die Pauschale ergebe sich aus ihrer Preisliste für Standard-Netzanschlüsse (Anlage K4).“

muss der letzte Satz des dritten Absatzes auf Seite 3 richtig heißen:

„Die Beklagte fügte ihrem Schreiben ihre „Preisliste für Standard-Netzanschlüsse“ (Anlage K4) bei, aus der sich die Pauschale ergab.“

Gründe

Die Berichtigung erfolgt gemäß § 320 ZPO. Es ist richtig, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 28.11.2024 nicht ausdrücklich erklärte, die Pauschale ergebe sich aus ihrer Preisliste, sondern dies lediglich konkludent durch Beifügen der Preisliste zum Ausdruck brachte.

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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