Die 27-Jährige mit kognitiven Einschränkungen steht wegen versuchter schwerer Körperverletzung vor Bezirksgericht. Die zentrale Frage ist, wo eine solche Täterin am besten aufgehoben wäre.
Die 27-Jährige mit kognitiven Einschränkungen steht wegen versuchter schwerer Körperverletzung vor Bezirksgericht. Die zentrale Frage ist, wo eine solche Täterin am besten aufgehoben wäre.
Tom Felber12.10.2026, 16.00 Uhr
4 Leseminuten

Karin Hofer / NZZ
Die Tat geschah in einer sozialtherapeutischen Wohn- und Arbeitsstätte für erwachsene Personen, die aufgrund von intellektuellen, emotionalen oder körperlichen Beeinträchtigungen auf eine geschützte Begleitung angewiesen sind. Die 27-jährige Täterin ist verbeiständet und soll – gemäss ihrer Verteidigerin – einen IQ von 65 haben. Nun steht sie als Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung vor dem Bezirksgericht Winterthur. Sie hat eine andere junge Frau, mit der sie eine Beziehung führte, im Heim aus dem Fenster gestossen.
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Das Opfer stürzte aus dem ersten Stockwerk aus einer Höhe von 3,6 Metern auf einen mit Pflastersteinen besetzten Weg. Dabei verfehlte sie nur knapp ein Motorrad, das unter dem Fenster abgestellt war. Die Frau kam relativ glimpflich davon, sie erlitt einen Bruch des ersten Lendelwirbelkörpers, eine Schädelprellung und eine Fersenverletzung.
Das Opfer wohnte selber nicht im Heim. Die beiden Frauen hatten sich am Albanifest kennengelernt und waren zum Zeitpunkt der Tat im März 2025 rund sieben Monate zusammen. Drei Wochen lang wohnte die Freundin sogar bei der Beschuldigten im Heim. Dann bekam sie ein Hausverbot. Die Beziehung soll toxisch gewesen sein, immer wieder stritten sich die Frauen. Dabei spielte auch Alkohol eine Rolle.
Am Tag der Tat hatte die Partnerin wieder bei der Beschuldigten im Heim übernachtet. Am Morgen sei es zum Streit gekommen, sagt diese im Gerichtssaal. Sie sei mit einem Handtuchhalter geschlagen und gewürgt worden. Der Ablauf dieser Auseinandersetzung ist umstritten. Die Beschuldigte behauptet im Gerichtssaal, sie habe ihre Freundin dreimal aufgefordert, das Zimmer zu verlassen. Diese sei nicht gegangen.
Das Opfer erzählte in der Untersuchung hingegen, die Täterin habe ihr den Weg aus dem Zimmer versperrt. Deshalb habe sie einen Fluchtweg gesucht und sei auf den Fenstersims gestiegen.
Laut der Anklage näherte sich die Beschuldigte ihrer Partnerin, als diese auf dem Fenstersims kauerte, und stiess sie überraschend mit beiden Händen in den Rücken. Das gibt die Beschuldigte zu. Sie sei im Schock gewesen, weil ihre Freundin sie mit der Handtuchstange geschlagen habe, «da konnte ich nicht mehr klar denken».
Nach dem Stoss schloss die Täterin das Fenster von innen und half der Verletzten nicht – «weil ich selber im Schock war und nicht wusste, was ich machen soll», erklärt sie im Gerichtssaal. Die 27-Jährige kam für 24 Tage in Untersuchungshaft. Dort habe sie «viel Angst und Panik» gehabt. Inzwischen lebt und arbeitet sie wieder im selben Heim.
Keine gute PrognoseLaut dem psychiatrischen Gutachten war die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt stark eingeschränkt. Die Einsichtsfähigkeit sei aber vorhanden gewesen. Für eine zukünftige Beziehung könne ihr keine gute Prognose gestellt werden, wenn sie sich nicht behandeln lasse. In einer früheren Beziehung war bei einem Streit auch schon ein Messer im Spiel gewesen.
Die Beschuldigte war laut dem Staatsanwalt bereits zweimal in andere Strafverfahren involviert, die aber keine Folgen hatten. Neben der Minderintelligenz diagnostiziert das Gutachten unter anderem Kernsymptome von Borderline und eine Anpassungsstörung.
Der Staatsanwalt beantragt aufgrund der hohen Rückfallgefahr eine unbedingte Freiheitsstrafe. Ausgehend von 30 Monaten kommt er mit den Abzügen für die grosse Schuldverminderung und den Versuch schliesslich auf einen Antrag von 12 Monaten. Es sei ein Angriff aus dem Hinterhalt gewesen.
Beantragt wird zudem eine stationäre Massnahme. Das Heim, in dem die Täterin weiterhin lebt, ist dafür laut dem psychiatrischen Gutachten aber nicht geeignet.
Die Verteidigerin plädiert im Hauptantrag auf einen vollumfänglichen Freispruch. Die Tat sei im Zustand einer nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit begangen worden. Zudem könne Notwehr oder ein Notwehrexzess nicht ausgeschlossen werden. Die Beschuldigte sei in dieser Partnerschaft selber monatelang Gewaltopfer gewesen.
Die Rechtsanwältin hält lediglich eine ambulante Massnahme für notwendig. Diese könne auch im Heim durchgeführt werden, wo ein ideales Umfeld bestehe, sich die Beschuldigte wohlfühle und man auf ihre Bedürfnisse eingehen könne. In einem Frauengefängnis wäre die Beschuldigte aufgrund ihrer Leichtgläubigkeit hingegen vollkommen überfordert.
Die Vertreterin der Privatklägerin beantragt eine Genugtuung von 8500 Franken. Ihrer Klientin sei nach der Tat bewusst geworden, dass sie hätte tot sein können.
Sie wäre im Gefängnis ebenso am falschen Ort wie im HeimDas Gericht spricht die 27-Jährige der versuchten schweren Körperverletzung schuldig und verurteilt sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Diese wird zugunsten einer stationären Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen aufgeschoben. Dem Opfer werden 4000 Franken Genugtuung zugesprochen.
Es sei ein aussergewöhnlich tragischer Fall, erklärt der Richter. Nur purem Glück sei zu verdanken, dass beim vollendeten Versuch keine schweren Verletzungen entstanden seien. Die Täterin habe trotz ihrer psychischen Verfassung mit solchen rechnen müssen.
Das Bezirksgericht geht für die Tat von einer höheren Strafe aus als der Staatsanwalt, nämlich von 36 Monaten, nimmt aber auch wesentlich höhere Abzüge vor. Bei der Strafzumessung spielt die besondere Strafempfindlichkeit der jungen Frau ebenfalls eine Rolle.
Die schwierigste Frage muss das Bezirksgericht nicht entscheiden: an welchem Ort die Therapie stattfinden soll. Dies müsse der Justizvollzug entscheiden, das Gericht könne dazu keine Weisungen erteilen.
Es sei dem Gericht klar, dass die 27-Jährige grundsätzlich nicht in eine Strafanstalt gehöre, wo sie ausgenützt werde. Ob die Therapie allerdings im Heim möglich sei, ist für das Gericht fraglich. Das Gutachten habe Vorbehalte geäussert. Bei Konflikten habe man dort weggeschaut, die Rückfallgefahr sei erheblich. Der Schwachpunkt seien die Interventionsmechanismen bei einer neuen akuten Gefährdung. Bei einer neuen Eskalation müsse man sofort handeln können.
Urteil DG260024 vom 30. 9. 2026, noch nicht rechtskräftig.
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