Wer seine Gartenhilfe als Minijobber anmeldet, kann einen Teil der Kosten von der Steuer absetzen. Was dafür notwendig ist und welche Vorteile beide Seiten durch die Anmeldung noch haben.
Berlin · Wer seine Gartenhilfe als Minijobber anmeldet, kann einen Teil der Kosten von der Steuer absetzen. Was dafür notwendig ist und welche Vorteile beide Seiten durch die Anmeldung noch haben.
14.10.2026 , 04:42 Uhr
Keine Lust, selbst im Garten tätig zu werden? Wenn Sie einen Minijobber als Gartenhilfe einsetzen, kann das für beide vorteilhaft sein.
Foto: Christin Klose/dpa-tmnMähen, schneiden, graben: Im Herbst wird in heimischen Gärten noch einmal richtig angepackt. Wer diese Arbeiten nicht selbst erledigen kann oder möchte, kann sich Unterstützung holen. Eine solche Gartenhilfe kann im Privathaushalt als Minijob beschäftigt werden. Die Kosten dafür können später die Steuer senken.
Dazu muss der private Arbeitgeber den Minijobber über das sogenannte Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale anmelden. Benötigt werden dafür unter anderem die persönlichen Daten der Gartenhilfe, die Höhe des Arbeitsentgelts und die Beschäftigungsdaten. Die Minijob-Zentrale berechnet die fälligen Abgaben, zieht sie per Lastschrift ein und übernimmt die Meldungen zur Sozialversicherung. Damit müssen sich Privathaushalte nicht selbst um die einzelnen Abgaben kümmern.
Und die Anmeldung hat noch einen weiteren Vorteil: „Private Arbeitgeber können für einen angemeldeten Minijob im Privathaushalt eine Steuerermäßigung beantragen“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. „Sie beträgt 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, maximal 510 Euro im Jahr.“ Die Ermäßigung wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt und direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen.
Auch für die beschäftigte Person bringt die Anmeldung Vorteile. Sie ist auf diese Weise über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Außerdem können durch die Rentenversicherungspflicht Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen. Die Beiträge teilen sich der private Arbeitgeber (5 Prozent) und der Minijobber (13,6 Prozent). Wer keinen eigenen Beitrag leisten möchte, weil er mehr Netto vom Brutto haben möchte, kann sich als Beschäftigter von seinem Teil der Rentenbeiträge befreien lassen - büßt damit aber spätere Ansprüche ein.
Wer die Gartenhilfe hingegen einfach bar bezahlt, um die Anmeldung zu vermeiden, geht ein Risiko ein. Eine nicht angemeldete Beschäftigung gilt als Schwarzarbeit. Zudem entfällt der Steuervorteil und es besteht kein entsprechender Versicherungsschutz über die Beschäftigung.
Fazit: Mit der ordnungsgemäßen Anmeldung lässt sich die Arbeit rechtssicher organisieren und ein Teil der Kosten über die Steuererklärung zurückholen.
© dpa-infocom, dpa:261014-930-835940/1
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