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Rente mit 63: Müttern droht Verlust von 72 Euro pro Monat

Дата публикации: 24-10-2026 11:09:00

Rente mit 63: Die CDU diskutiert 45 Arbeitsjahre statt Versicherungsjahre. Welche Eltern, Pflegenden und Arbeitslosen benachteiligt wären.

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Die CDU schlägt einen Kompromiss zur „Rente mit 63“ vor. Die Frührente soll bleiben, der Kreis der Anspruchsberechtigten aber eingegrenzt werden. FOCUS online zeigt, wer die Verlierer wären.

  • Im Video oben: Rentenreform: 5 Punkte wackeln – was das für Sie bedeutet

CDU-Fraktionschef Thorsten Frei hat in einer ARD-Talkshow einen Kompromiss zur Rentenreform vorgeschlagen. Strittig ist bisher noch zwischen Union und SPD, wie mit der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte („Rente mit 63“) umgegangen werden soll. Die Alterssicherungskommission hatte deren Abschaffung empfohlen. SPD und ostdeutsche CDU-Ministerpräsidenten wollen sie aber erhalten.

Frei deutete nun an, eine Einigung könnte darin bestehen, dass die Frührente künftig nur noch Menschen mit mindestens 45 Arbeitsjahren abschlagsfrei zustehe. Bisher reichen 45 anrechenbare Versicherungsjahre.

Das unterscheidet Arbeitsjahre von Versicherungsjahren

Der Unterschied zwischen beiden Formulierungen ist schwammig. Bisher ist nicht gesetzlich definiert, was ein Arbeitsjahr ist. Vermutlich meint Frei Jahre mit tatsächlicher Erwerbstätigkeit. Beitragsjahre sind hingegen die Jahre, in denen Beiträge an die Rentenversicherung entrichtet wurden. Beide Zeiten sind nicht immer deckungsgleich. Die Rentenversicherung operiert bisher bei der abschlagsfreien Frührente mit dem Begriff der „anrechenbaren Versicherungszeiten“. Dabei werden neben Arbeitsjahren auch andere Zeiten zur 45-jährigen Wartezeit addiert, etwa:

  • Berücksichtigungszeiten: Darunter fallen etwa Jahre der Kindererziehung. Pro Kind werden dem hauptsächlich für die Erziehung zuständigen Elternteil bis zu zehn Jahre angerechnet. Das gilt auch für Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Zudem können die Jahre zwischen 1992 und 1995 als Berücksichtigungszeit gelten, wenn Sie damals Angehörige gepflegt haben. Seit 1995 gilt eine andere Regelung dafür.
  • Bestimmte Zeiten mit Entgeltersatzleistungen: So werden Ihnen etwa Zeiten angerechnet, in denen Sie Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Saison- und Transferkurzarbeitsgeld, Insolvenzgeld, Qualifizierungsgeld, Krankengeld und Übergangsgeld erhalten haben. Bei allen Geldern gibt es dafür bestimmte Bedingungen für die Anrechnung.
  • Freiwillige Beiträge: Besonders Selbstständige und Freiberufler leisten oft freiwillige Beiträge in die Rentenkasse. Diese werden ihnen auch als Versicherungszeiten angerechnet. Auch Hausfrauen und -männer, Deutsche im Ausland oder Menschen mit anderweitigen Lücken können so weitere Versicherungszeiten erwerben. Auch hierfür gelten aber bestimmte Voraussetzungen, etwa mindestens 18 Jahre Pflichtversicherung.

Wichtig: Es muss hierbei zwischen anrechenbaren Versicherungszeiten und Rentenpunkten unterschieden werden. Zehn Jahre Kindererziehungszeit zählen etwa für die Versicherungszeit, Mütter und Väter können dabei ohne Einzahlungen aber maximal drei Rentenpunkte pro Kind erhalten.

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Diese Gruppen wären die Verlierer einer solchen Reform
  • Eltern: Müttern und Vätern werden derzeit bis zu zehn Jahre pro Kind als Versicherungsjahre angerechnet. Für bis zu drei Jahre gibt es zudem Rentenpunkte. Das gilt für den Elternteil, der hauptsächlich für die Kindererziehung zuständig ist. In der Regel ist das die Frau. Nach dem CDU-Vorschlag könnten also viele Mütter ihren Anspruch auf die abschlagsfreie Frührente verlieren. Sie müssten entweder länger arbeiten oder mit 7,2 Prozent Abschlag in den Ruhestand gehen. Bei einer durchschnittlichen Rente von 994 Euro für Frauen wären das 72 Euro weniger.
  • Pflegende Angehörige: Wer Angehörige nicht erwerbsmäßig pflegt, kann bisher Pflichtbeitragszeiten dafür beantragen. Die Pflegekasse zahlt dann die Beiträge. Nach einer Änderung fielen diese Jahre weg. Schon erworbene Rentenansprüche blieben jedoch bestehen. Auch pflegende Angehörige sind meist Frauen. Sie müssten durch diese Änderung entscheiden, ob sie weiter pflegen, wieder arbeiten gehen oder Abschläge bei der Rente in Kauf nehmen.
  • Arbeitslose: Zeiten, in denen Sie Arbeitslosengeld I erhalten haben, zählen bisher als Versicherungszeiten. Einzige Ausnahme sind die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn, außer bei Insolvenz Ihres Arbeitgebers. Mit dem CDU-Vorschlag würden diese Zeiten entfallen. Nicht betroffen sind Empfänger von Grundsicherung oder dem früheren Arbeitslosengeld II. Diese zählen heute schon nicht zu der 45-jährigen Wartezeit.
  • Länger Erkrankte: In den ersten sechs Wochen nach einem Krankheitsfall gilt die Lohnfortzahlung. Damit läuft auch die Rentenversicherung weiter. Ab Woche sieben zahlt die Krankenkasse Kranken- oder Verletztengeld. Die Dauer dessen wird weiter als Versicherungszeit angerechnet. Erst wenn das Krankengeld nach 78 Wochen ausläuft, muss neu entschieden werden. Auch bei Privatversicherten werden Krankenzeiten nicht automatisch angerechnet. Eine Änderung hier würde also gesetzlich Versicherte benachteiligen, die wegen schwerer Erkrankungen wie Krebs oder schwerer Unfälle längere Zeit nicht arbeiten können.
  • Freiwillig Versicherte ohne Erwerbstätigkeit: Solange Sie bis zum Rentenbeginn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen sammeln, werden Ihnen auch Zeiten angerechnet, in denen Sie freiwillige Beiträge zahlen. Das betrifft etwa Hausfrauen und Hausmänner, Deutsche im Ausland sowie Menschen, die vorzeitig aus dem Berufsleben ausgeschieden sind. Sie könnten mit dem Kompromiss weiterhin Beiträge zahlen und Rentenpunkte erhalten, bekämen dafür aber hinsichtlich der abschlagsfreien Frührente keine Versicherungsjahre mehr gutgeschrieben.
  • Selbstständige und Freiberufler: Viele Selbstständige und Freiberufler sind über Versorgungswerke pflichtversichert. Alle anderen können bisher freiwillige Beiträge leisten, für die sie entsprechende Versicherungszeiten anerkannt bekommen. Hier ist unklar, was mit dem CDU-Kompromiss passieren würde. Sollten künftig wirklich Arbeitsjahre zählen, dürfte sich für Selbstständige und Freiberufler nichts ändern.
  • Rehabilitanden und Umschüler: Bisher können auch Zeiten, in denen Sie nach einer schweren Krankheit eine Reha absolvieren, beruflich wieder eingegliedert werden oder eine Umschulung oder geförderte Weiterbildung absolvieren, als Versicherungsjahre anerkannt werden. Was der Rentenkompromiss in diesem Zusammenhang ändern würde, ist unklar. Reha-Zeiten würden dann wohl nicht mehr anerkannt werden. Ob Umschulungen und Weiterbildungen als „Arbeit“ zählen würden, wäre noch zu klären.
  • Menschen in Kurzarbeit: Wer während der Corona-Pandemie monatelang in Kurzarbeit steckte, bekam diese Zeiten trotzdem für die Rente angerechnet. Künftig könnte dies nicht mehr der Fall sein, da Menschen in dieser Zeit nicht arbeiteten.
  • Minijobber: Wer sich als Minijobber nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, sammelt bisher Versicherungszeiten. Daran dürfte sich mit dem vorgeschlagenen Kompromiss eigentlich nichts ändern. Möglich ist aber, dass „Arbeitsjahre“ künftig nur ab einem bestimmten Einkommen oder Arbeitszeit zählen.
  • Dienstleistende: Zeiten im Wehrdienst, Zivildienst oder Freiwilligendiensten werden bisher ebenfalls als Versicherungszeiten anerkannt. Auch hier wird es beim vorgeschlagenen Kompromiss auf die Details ankommen. Zählt nur die Tatsache, dass jemand gearbeitet hat, dürfte sich nichts ändern. Werden Arbeitsjahre als Jahre mit regulärer Berufstätigkeit definiert, fielen solche Dienstzeiten heraus.
  • Menschen mit besonderen historischen Versicherungszeiten: Darüber hinaus gibt es noch einige Sonderfälle. Die Bundesregierung müsste etwa klären, welche Zeiten Menschen mit Behinderung anerkannt würden, die in Werkstätten arbeiten. Zudem können sich ehemalige Beamte und Soldaten ohne Versorgungsanspruch bisher bei der Rentenversicherung nachversichern. Politisch Verfolgte in der ehemaligen DDR erhalten ebenfalls Versicherungszeiten. Auch Kriegsgefangenschaft und Vertreibung werden anerkannt. Hier sind allerdings die Fallzahlen sehr gering. Ein verbreiteterer Sonderfall wären im Ausland erworbene Versicherungszeiten, die bisher teils auf deutsche Zeiten angerechnet werden können.

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