Schottergarten oder naturnaher Steingarten? Rechtlich macht dieser Unterschied einen Unterschied.
Schottergärten sind nicht grundsätzlich verboten. Doch je nach Bundesland und Kommune gelten klare Vorgaben. Verstöße können für Eigentümer teuer werden.
Schottergärten bestehen überwiegend aus großflächig ausgebrachten Steinen oder Kiesflächen, die häufig mit Folie oder Vlies unterlegt werden und nur spärlich bepflanzt sind. Lange galten sie als pflegeleicht und modern. Inzwischen rücken sie jedoch aus verschiedenen Gründen in den Fokus: Sie speichern Wärme, bieten Insekten und anderen Tieren kaum Lebensraum und können die Versickerung von Regenwasser erschweren.
Tobias Klingelhöfer ist Rechtsanwalt und seit vielen Jahren als Rechtsexperte bei der Arag tätig. Er ist Teil des Expertennetzwerks EXPERTS Circle.
Deshalb haben viele Bundesländer und Kommunen ihre Vorschriften in den vergangenen Jahren präzisiert oder bestehende Regeln konsequenter angewendet. Hintergrund sind meist bauordnungsrechtliche Vorgaben. Dort ist häufig geregelt, dass nicht überbaute Grundstücksflächen wasserdurchlässig gestaltet sowie begrünt oder bepflanzt werden müssen. Und großflächige Steinflächen erfüllen diese Voraussetzungen oftmals nicht.
Das heißt jedoch nicht, dass jede Fläche mit Steinen automatisch unzulässig ist. Rechtlich kommt es vor allem darauf an, wie die Fläche gestaltet ist und welchen Zweck sie erfüllt. Ein naturnaher Steingarten beispielsweise unterscheidet sich deutlich von einem Schottergarten. Während beim Schottergarten häufig große Steinflächen dominieren und Pflanzen nur eine untergeordnete Rolle spielen, werden in einem Steingarten gezielt Stauden, Gräser und andere Pflanzen integriert. Die Steine dienen dort vor allem der Gestaltung und Strukturierung.
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Auch kleinere Kiesflächen, zum Beispiel als Weg, Zuwegung oder dekoratives Gestaltungselement, sind in der Regel unproblematisch. Entscheidend ist meist, ob eine Fläche überwiegend begrünt ist oder ob sie praktisch nur aus Schotter und Kies besteht.
Wer gegen bauordnungsrechtliche Vorgaben verstößt, riskiert mehr als eine Aufforderung zur Nachbesserung. Bauaufsichtsbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen und Eigentümer dazu verpflichten, unzulässige Flächen zurückzubauen und zu begrünen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az.: 8 S 388/25). Besonders weit geht Bremen: Bremen verfolgt einen besonders strengen Ansatz bei der Reduzierung von Schottergärten. Eigentümer erhielten Übergangsfristen zur Umgestaltung betroffener Flächen.
Bevor größere Veränderungen geplant werden, empfehle ich daher unbedingt einen Blick in die jeweilige Landesbauordnung und gegebenenfalls in die örtlichen Gestaltungssatzungen zu werfen.
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