The post AG Donaueschingen verurteilt Online-Casino zur Rückzahlung von Spielverlusten appeared first on AKH-H - Kanzlei für Anleger- und Verbraucherschutz.
In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall hat das Amtsgericht Donaueschingen die Betreiberin mehrerer Online-Casinos mit Urteil vom 07.09.2026 (Az. 1 C 71/23, noch nicht rechtskräftig) zur Rückzahlung von 3.190 Euro nebst Zinsen an einen Spieler verurteilt. Die Anbieterin muss außerdem die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Darum ging: Spielverluste bei mehreren Online-CasinosUnser Mandant spielte zwischen 2019 und Februar 2021 in den Online-Casinos „Maneki“, „DuxCasino“, „Slotwolf“ und „Dreamz“. Betreiberin war die in Malta ansässige N1 Interactive Ltd., die zu diesem Zeitpunkt für die streitgegenständlichen Glücksspiele nicht über die nach dem damals geltenden Glücksspielstaatsvertrag erforderliche deutsche Erlaubnis verfügte. Der Verlust unseres Mandanten beim Online-Glücksspiel belief sich auf 3.190 Euro.
Er verlangte die Rückzahlung seiner Verluste und berief sich dabei auf die Nichtigkeit der Glücksspielverträge wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 4 GlüStV. Die Betreiberin hielt dem unter anderem entgegen, dass auch der Spieler gegen die glücksspielrechtlichen Vorschriften verstoßen habe. Außerdem berief sie sich auf europarechtliche Bedenken und beantragte eine Aussetzung bzw. Vorlage an den Europäischen Gerichtshof.
Gericht bejaht RückzahlungsanspruchDas Amtsgericht Donaueschingen gab dem Kläger Recht. Nach Auffassung des Gerichts besteht ein Anspruch auf Rückerstattung der Spielverluste gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Das Gericht stellte klar, dass Verträge über die Teilnahme an Online-Casinospielen gemäß § 134 BGB nichtig sind, wenn das Angebot ohne die erforderliche deutsche Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 veranstaltet oder vermittelt wurde. Im vorliegenden Fall verfügte die Beklagte nicht über eine solche Erlaubnis. Auch eine maltesische oder sonstige ausländische Glücksspiellizenz ändere daran nach Ansicht des Amtsgerichts nichts. Eine ausländische Konzession habe keine legalisierende Wirkung für den deutschen Glücksspielmarkt.
Kein Warten auf weitere Entscheidungen des EuGHDas Amtsgericht misst einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. April 2026 in der Rechtssache C-440/23 besondere Bedeutung bei: Darin hat der EuGH entschieden, dass die maßgebliche Regelung des § 4 Abs. 4 GlüStV nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV verstößt.
Eine Aussetzung des Verfahrens wegen weiterer, beim EuGH anhängiger Verfahren, hielt das Gericht deshalb nicht für erforderlich. Es unterschied den vorliegenden Fall außerdem ausdrücklich von Verfahren betreffend Sportwetten. In dem vorliegenden Fall ging es um klassische Online-Casinospiele und um Einsätze aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags am 1. Juli 2021.
817 Satz 2 BGB steht der Rückforderung nicht entgegenDas Gericht ließ auch den Einwand nicht gelten, der Spieler habe selbst gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen und könne seine Einsätze deshalb nach § 817 Satz 2 BGB nicht zurückfordern.
Für einen Ausschluss der Rückforderung müsse dem Spieler ein vorsätzlicher Verstoß vorzuwerfen sein beziehungsweise er müsse sich der Erkenntnis der Gesetzeswidrigkeit zumindest leichtfertig verschlossen haben. Nach den Feststellungen des Gerichts war jedoch nicht bewiesen, dass der Kläger in den Jahren 2019 bis Anfang 2021 wusste, dass das unter Hinweis auf ausländische Lizenzen beworbene Angebot in Deutschland illegal war. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trage die Glücksspielanbieterin, welche diesen Nachweis nicht erbracht habe.
Darüber hinaus führte das Amtsgericht aus, dass § 817 Satz 2 BGB selbst bei unterstellter Leichtfertigkeit des Spielers wegen des Schutzzwecks des Glücksspielstaatsvertrags einschränkend auszulegen sei. Andernfalls würden insbesondere die Ziele der Suchtprävention und des Spielerschutzes unterlaufen. Ein Anbieter, der fortgesetzt gegen das Verbot unerlaubten Online-Glücksspiels verstößt, soll nicht dadurch von Rückzahlungsansprüchen befreit werden, dass das gesamte Verlustrisiko beim Spieler verbleibt.
Kostenfreie Ersteinschätzung für Ihren FallDas Urteil des Amtsgerichts Donaueschingen reiht sich in die Rechtsprechung zu Rückforderungen von Verlusten aus nicht erlaubtem Online-Glücksspiel ein. Ob im Einzelfall ein Rückzahlungsanspruch besteht, hängt allerdings unter anderem vom Anbieter, dem Spielzeitraum, der damaligen Erlaubnislage und weiteren Umständen des jeweiligen Falls ab.
Betroffene sollten ihre Kontoauszüge und Transaktionshistorien sichern und anwaltlichen Rat einholen. Die Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen können je nach individuellem Sachverhalt variieren. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos und unverbindlich und sagen Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben, um Ihr beim Online-Glücksspiel verlorenes Geld zurückzubekommen.
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