Die Hamburger Justiz erzwingt im spektakulären Entführungsfall um Christina Block die Herausgabe von Tonaufnahmen der Wochenzeitung «Die Zeit». Der Schritt tangiert ein fundamentales Prinzip des Rechtsstaats: den Schutz journalistischer Informanten.
Gastkommentar
Die Hamburger Justiz erzwingt im spektakulären Entführungsfall um Christina Block die Herausgabe von Tonaufnahmen der Wochenzeitung «Die Zeit». Der Schritt tangiert ein fundamentales Prinzip des Rechtsstaats: den Schutz journalistischer Informanten.
Urs Saxer18.10.2026, 16.08 Uhr
3 Leseminuten

Michael Piepgras / Imagebroker / Imago
Wenn es etwas gibt, was Medien nicht mögen, ist es die Beschlagnahme von Computern, Laptops, Handys, Dokumenten und digitalem Material in einer Redaktion durch die Strafverfolgungsbehörden. Es gibt in solchen Fällen schon fast reflexartig Proteste von Medienschaffenden und Branchenverbänden.
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Ein jüngstes Beispiel ist die «Zeit» mit einer Affäre, die alle Ingredienzen eines Skandals enthält. Im Fall Block geht es um einen aus dem Ruder gelaufenen Sorgerechtsstreit um die Kinder von Christina Block, einer bekannten Hamburger Unternehmerin. Die Kinder wurden in der Silvesternacht 2023/24 in Dänemark, wo sie beim Vater wohnten, in einer dramatischen, handstreichartigen Aktion angeblich von ehemaligen Mossad-Agenten entführt und nach Deutschland verbracht. Gegen Christina Block läuft ein Strafverfahren, weil sie hinter der Entführung vermutet wird.
Eine Rolle spielte in dieser Angelegenheit auch der ehemalige Chef des Bundesnachrichtendienstes (BND), August Hanning, der Christina Block beraten hatte. Die Ermittler stiessen bei Hanning zufälligerweise auf hochgeheime Datenträger, was im Oktober zu dessen Verhaftung führte. Das Strafverfahren selbst hat den achtzigsten Verhandlungstag überschritten. Christina Block bestreitet alle Vorwürfe.

Julia Sellmann
Die «Zeit» macht dieses Verfahren zum Gegenstand der Podcast-Serie «Zeit-Verbrechen: House of Block», welche sehr stark auf Gesprächen beruht. Zu Wort kommen auch die Kinder. Diese hatten in polizeilichen Befragungen Aussagen gemacht, sich anschliessend aber auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen.
In der Folge erzwang das Landgericht Hamburg die Herausgabe von über achtzig Stunden Tonaufnahmen, weil sich darin möglicherweise für das Verfahren relevante Hinweise fänden. Die Herausgabe durch die «Zeit» erfolgte versiegelt, so dass die Gerichte über die Verwertbarkeit entscheiden müssen. Dabei sind die Strafverfolgungsinteressen mit dem Quellenschutz abzuwägen.
Dieser schützt die Anonymität von Informanten und den Inhalt von recherchierten Informationen sowie Dokumenten und damit den journalistischen Kommunikationsprozess gegenüber einem staatlichen Zugriff. Dies liegt in einem erheblichen öffentlichen Interesse, weil Anonymität und Vertraulichkeit der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen verschaffen können, die sonst nicht verfügbar wären. Daher ist der Quellenschutz in einem demokratischen Rechtsstaat von grosser Bedeutung.
Kontrollfunktion der Medien gewährleistenDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Urteil des sogenannten Falls Goodwin vor dreissig Jahren betont, der Schutz der journalistischen Quelle sei eine Grundbedingung der Medienfreiheit, die die freie Informationsbeschaffung und die öffentliche Kontrollfunktion der Medien sicherstelle. Daher unterliegen Eingriffe in den Quellenschutz einem besonders strengen Rechtfertigungsmassstab: Es muss ein überwiegendes öffentliches Interesse von besonderem Gewicht vorliegen.
Es gibt also ein klares Regel- und Ausnahmeverhältnis. Dies wird in der nationalen Gesetzgebung näher ausgeführt. In Deutschland wie in der Schweiz kann zum Beispiel der Quellenschutz eingeschränkt werden, wenn es um die Aufklärung eines Verbrechens geht. In der Affäre Block ist dies der Tatbestand einer schweren Misshandlung Schutzbefohlener. In der Schweiz wären wegen einer strengeren Regelung in diesem Fall die Voraussetzungen einer Einschränkung des Quellenschutzes nicht gegeben.
Das Risiko von Übergriffen ist grossIn der Affäre Block haben die Kinder, aber auch weitere Beteiligte, der Journalistin wegen des Quellenschutzes sehr persönliche Dinge anvertraut und möchten nicht, dass diese zum Gegenstand des Strafverfahrens werden oder in der Öffentlichkeit erörtert werden. Die «Zeit» ist diesbezüglich ebenfalls in der Pflicht, weil Kinder als Opfer von Straftaten einen besonderen Schutz geniessen. Sie hat denn auch angekündigt, nur zurückhaltend Aussagen der Kinder in den Podcast aufzunehmen.
Dessen ungeachtet sind vertrauliche Aussagen für die Recherche eine sehr wichtige Quelle, welche die Einordnung von Geschehnissen erlaubt. Genau aus diesem Grund möchte auch das Gericht solche Aussagen verwerten können. Damit zeigen sich die möglichen Probleme, wenn Medien laufende Gerichtsverfahren und Ermittlungen begleiten. Die Versuchung zu Übergriffen ist im gegenseitigen Verhältnis gross.
Indes bestehen in der Affäre «Block» erhebliche Zweifel, ob ein öffentliches Interesse von besonderem Gewicht vorliegt, welches die Einschränkung des Quellenschutzes rechtfertigen würde. Das Strafverfahren würde mit der Berücksichtigung dieser Quellen wohl kaum plötzlich eine völlig andere Richtung einschlagen.
Urs Saxer ist Rechtsanwalt und Professor an der Universität Zürich. Er ist spezialisiert auf Verfassungs- und Medienrecht.