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VG Düsseldorf zu Notwehr und Nothilfe: Lehrerin durfte gewalttätigen Schüler mit Gewalt festhalten

Дата публикации: 19-10-2026 16:00:43

Ein Grundschüler griff Mitschüler und eine Lehrerin an. Die durfte ihn danach festhalten und aus dem Klassenraum führen, entschied das VG Düsseldorf. Es habe sich nicht um eine verbotene körperliche Züchtigung gehandelt.

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VG Düsseldorf zu Notwehr und Nothilfe: Leh­rerin durfte gewalt­tä­tigen Schüler mit Gewalt fest­halten

19.10.2026

Grundschüler liest Buch

Auch gegen Grundschüler:innen gilt das Notwehrrecht. Foto: picture alliance / ANP | Emiel Muijderman

Ein Grundschüler griff Mitschüler und eine Lehrerin an. Die durfte ihn danach festhalten und aus dem Klassenraum führen, entschied das VG Düsseldorf. Es habe sich nicht um eine verbotene körperliche Züchtigung gehandelt.

Eine Lehrerin durfte einen neunjährigen Schüler an den Armen festhalten und aus dem Klassenraum führen, nachdem er Mitschüler:innen und Lehrkräfte angegriffen hatte. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf im Eilverfahren entschieden (Beschl. v. 16.10.2026, Az. 18 L 2932/2).

Der Grundschüler aus Monheim war im Unterricht ausgerastet. Er hatte Mitschüler:innen beschimpft und bedroht, mit Gegenständen geworfen und um sich geschlagen. Außerdem hatte er seine Lehrerin angegriffen, beleidigt und angespuckt. Die Lehrerin hielt ihn daraufhin an den Armen fest. Gemeinsam mit einer weiteren Lehrerin, die den Schüler dabei jedoch nicht berührte, führte sie ihn auf den Flur, um die Situation zu beruhigen und die Mitschüler:innen zu schützen.

Mit dieser Behandlung war der Neunjährige nicht einverstanden und wendete sich ans Gericht. Per Eilantrag wollte er erreichen, dass das Land Nordrhein-Westfalen ihn vor der Lehrerin schützt. Doch das Gericht gab der Lehrerin recht.

Gericht: verhältnismäßige Abwehr ist keine Sanktion 

Es stellte zunächst klar, dass Schüler:innen Anspruch auf gewaltfreien Unterricht hätten. Seit Abschaffung der Prügelstrafe im Jahr 1971 gelte ein Verbot körperlicher Züchtigung. Schulen müssten Kinder und Jugendliche vor körperlicher und psychischer Gewalt schützen. 

Davon unterscheidet das VG jedoch die Abwehr eines akuten Angriffs. Auch eine Lehrkraft dürfe sich und andere Schüler:innen gegen den Angriff eines Schülers verteidigen. Dies sei im Wege der Notwehr bzw. Nothilfe nach § 32 Strafgesetzbuch (StGB) gerechtfertigt. 

Die Lehrkraft müsse dabei das mildeste geeignete Mittel wählen, so das Gericht. Sie habe unter anderem das Alter und die Einsichtsfähigkeit des Kindes, mögliche Einschränkungen und die konkrete Gefahr zu berücksichtigen.

Bezogen auf den Fall betonte das Gericht zunächst die Aufsichts- und Fürsorgepflicht der Lehrerin. Diese verpflichte sie sogar, zum Schutz der übrigen Schüler einzugreifen. Nach Einschätzung des Gerichts war das Handeln auch verhältnismäßig. Sie habe den Schüler festhalten und aus dem Klassenraum führen dürfen. Hätte sie die Angriffe hingenommen, wären sie selbst und die Mitschüler:innen weiteren erheblichen Gefahren ausgesetzt gewesen, führt das VG aus. Um eine verbotene Bestrafung habe es sich dabei nicht gehandelt.

Gegen den Beschluss des VG kann der Schüler Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen einlegen. 

tas/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Düsseldorf zu Notwehr und Nothilfe: . In: Legal Tribune Online, 19.10.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61184 (abgerufen am: 22.10.2026 )

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