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VG Gelsenkirchen stellt Vorabentscheidungsgesuch zu Jesiden: EuGH soll über Folgen früherer Gruppenverfolgung entscheiden

Дата публикации: 15-10-2026 16:44:56

Das VG Gelsenkirchen legt dem EuGH Fragen zum Flüchtlingsschutz vor. Er soll unter anderem entscheiden, inwieweit sich eine frühere Gruppenverfolgung und eine Reise in den Irak auf den Flüchtlingsstatus auswirken.

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VG Gelsenkirchen stellt Vorabentscheidungsgesuch zu Jesiden: EuGH soll über Folgen früherer Grup­pen­ver­fol­gung ent­scheiden

15.10.2026

Jesidinnen und Jesiden protestieren gegen Abschiebungen vor dem Reichstagsgebäude in Berlin

Jesidinnen und Jesiden protestieren gegen Abschiebungen vor dem Reichstagsgebäude in Berlin. Foto: picture alliance / IPON | Stefan Boness

Das VG Gelsenkirchen legt dem EuGH Fragen zum Flüchtlingsschutz vor. Er soll unter anderem entscheiden, inwieweit sich eine frühere Gruppenverfolgung und eine Reise in den Irak auf den Flüchtlingsstatus auswirken.

Kann eine Rückreise in den Herkunftsstaat dazu führen, dass sich eine Person nicht mehr auf ihren Flüchtlingsstatus berufen kann? Diese und weitere Fragen will das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen klären lassen (Beschl. v. 02.10.2026, Az. 15a K 2738/26.A). Es hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt und das Asylverfahren eines Mannes ausgesetzt.

Der Kläger stammt aus dem Irak und gehört der jesidischen Religionsgemeinschaft an. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erkannte ihn im Dezember 2015 als Flüchtling an. Damals ging das BAMF von einer Gruppenverfolgung der Jesid:innen im Irak durch den Islamischen Staat (IS) aus.

Im April 2021 reiste der Mann in den Irak. Nachdem das BAMF davon erfahren hatte, widerrief es seine Flüchtlingsanerkennung im April 2026. Da der Mann in den Irak gereist war, nahm die Behörde an, dass ihm dort keine Verfolgung mehr drohe.

Flucht wegen Verfolgung durch den IS

Gegen den Widerruf erhob der Mann Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor dem VG. Er erklärte, er sei aus einem zwingenden sittlichen Grund zurückgereist. Seine im Irak lebende Mutter habe lebensgefährlich erkrankt im Koma gelegen. Er habe diese nur im Krankenhaus in Erbil besucht. Seinen früheren Heimatort Semel habe er dagegen nicht aufgesucht. Dort und auch im übrigen Irak könne er als Jeside weiterhin nicht sicher leben, argumentiert er.

Der Mann war 2014 mit seiner Familie vor dem Völkermord des IS an den Jesiden geflohen. Als der IS die benachbarte Region Shingal angriff, habe die Familie befürchtet, dass die Terrororganisation auch ihren Heimatort erreichen würde und sei von dort geflohen. Durch den Genozid habe der Mann bereits Angehörige verloren. Eine dauerhafte Rückkehr sei ihm daher nicht zumutbar, erklärte er.

Gericht sieht keine Gruppenverfolgung mehr

Das VG teilte in der mündlichen Verhandlung mit, dass es seit mehr als fünf Jahren keine gegenwärtige Gruppenverfolgung der Jesiden im Irak mehr feststellen könne. Die Lage habe sich nach der vorläufigen Einschätzung wesentlich und dauerhaft verändert. Damit stelle sich die Frage, ob der Schutzstatus des Mannes weiter bestehen könne. Nach Art. 11 der seit 2026 geltenden EU-Verordnung 2024/1347 kann die Flüchtlingseigenschaft entfallen, wenn sich die Umstände, die zur Anerkennung geführt haben, geändert haben.

Die Norm enthält allerdings eine Ausnahme bei zwingenden Gründen, die auf der früheren Verfolgung beruhen. Sie soll Menschen schützen, die unter besonders schweren Folgen der Verfolgung leiden und denen eine Rückkehr wegen der psychischen Folgen erspart bleiben soll. 

Drei Fragen an den EuGH

Wie diese Ausnahmeregelung auszulegen ist, will das Verwaltungsgericht nun vom EuGH klären lassen. Dieser entscheidet gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) letztverbindlich über die Auslegung von EU-Recht.

Das VG legt drei Fragen zur Entscheidung vor:

1. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Ausnahme greift und der Schutzstatus bestehen bleibt?

2. Können solche Gründe auch aus einer früheren Gruppenverfolgung stammen, oder müssen sie auf einer persönlichen Verfolgung und individuellen Schäden beruhen? 

3. Kann eine Rückreise in den Herkunftsstaat dazu führen, dass sich der Betroffene nicht mehr auf diese Ausnahme berufen kann?

Die Rückreise könne laut VG darauf hindeuten, dass der Mann im Irak wieder Schutz gefunden habe. Ob das auch dann gilt, wenn sie nur vorübergehend aus einem zwingenden Grund erfolgte, soll der EuGH entscheiden.

Bis zur Antwort aus Luxemburg bleibt das Verfahren beim Verwaltungsgericht ausgesetzt.

tas/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Gelsenkirchen stellt Vorabentscheidungsgesuch zu Jesiden: . In: Legal Tribune Online, 15.10.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61170 (abgerufen am: 22.10.2026 )

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