Die Eltern dürfen während ihrer Asylprozesse in Hessen bleiben. Doch die drei Monate alte Tochter sollte abgeschoben werden. Das VG Wiesbaden stoppt die Abschiebung – und kritisiert das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge scharf.
15.10.2026

Ein dreimonatiges kurdisches Baby (Symbolbild) sollte abgeschoben werden. Das VG Wiesbaden schob dem einen Riegel vor. | adobe stock Monkey Business
Die Eltern dürfen während ihrer Asylprozesse in Hessen bleiben. Doch die drei Monate alte Tochter sollte abgeschoben werden. Das VG Wiesbaden stoppt die Abschiebung – und kritisiert das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge scharf.
Ein kurdisches Baby darf nicht ohne seine Eltern aus Hessen in die Türkei abgeschoben werden. Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden setzte die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vorerst aus, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. Dass ein dreimonatiges Mädchen "nicht von den Eltern getrennt werden sollte, liegt auf der Hand", heißt es in dem unanfechtbaren Eilbeschluss (Beschl. v. 25.09.2026, Az. 7 L 2405/26.WI.A).
Das BAMF mit Hauptsitz in Nürnberg hatte bereits 2025 die Asylanträge der aus der Türkei stammenden kurdischen Eltern des Babys abgelehnt. Dagegen klagen diese – bislang ohne abschließende Entscheidung. Die Familie lebt gegenwärtig im Gerichtsbezirk des VG Wiesbaden.
Warum die Klage des Babys allein nicht genügteFür ihr in diesem Jahr in Deutschland geborenes Kind beantragten die geflohenen Eltern erst nach den jüngsten Verschärfungen des Flüchtlingsrechts Asyl. Für ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge gilt die neue EU‑Asylverfahrensverordnung. Das BAMF lehnte den Antrag der Tochter in einem beschleunigten Verfahren ab.
Das macht für den vorläufigen Abschiebeschutz einen entscheidenden Unterschied: Die Klagen der Eltern haben aufschiebende Wirkung. Sie dürfen deshalb während der laufenden Gerichtsverfahren vorerst bleiben. Bei der Tochter entfiel diese aufschiebende Wirkung dagegen nach Art. 68 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i der EU-Asylverfahrensverordnung wegen des beschleunigten Verfahrens.
Das Baby sollte daher abgeschoben werden – ohne die Eltern. Doch sein Eilantrag vor dem VG Wiesbaden hatte Erfolg.
Das Gericht stützt sich darauf, dass eine Abschiebungsandrohung nur erlassen werden darf, wenn unter anderem das Kindeswohl und familiäre Bindungen der Abschiebung nicht entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Asylgesetz (AsylG)). Genau daran fehlte es nach Auffassung des VG.
Verfassungsrechtlicher Schutz der Familie gilt auch für FlüchtlingeLaut dem Eilbeschluss muss angesichts der verfassungsrechtlichen Pflicht zum Schutz von Familien aus Art. 6 Grundgesetz (GG) der Einzelfall betrachtet werden. Ein hohes Gewicht habe die Betroffenheit eines sehr kleinen Kindes, "das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt", hieß es.
Dies gelte in solchen Fällen auch bei Eltern ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, die nur während ihres Asylverfahrens hier bleiben dürften. Ihre Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG begründet einen rechtmäßigen Aufenthalt, auch wenn dieser zunächst auf die Dauer des Verfahrens beschränkt ist. Ein lediglich für das Asylverfahren gestatteter Aufenthalt schließt die Berücksichtigung familiärer Bindungen bei einer Abschiebungsandrohung nicht aus. Das hat u.a. das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg bereits entschieden (Beschl. v. 23.01.2025, Az. OVG 12 N 23/24).
Das VG Wiesbaden verwies auf mehrere weitere entsprechende Gerichtsentscheidungen und kritisierte: Dass das BAMF "sich weigert, diese mittlerweile herrschende Rechtsprechung anzuerkennen, ist für das Gericht unverständlich".
Stellungnahme des BAMFDas BAMF teilte auf LTO-Anfrage mit, dass es auch die Asylanträge der Eltern als offensichtlich unbegründet abgelehnt habe und auch diese nur eine Aufenthalsgestattung hätten. Die Behörde teile derzeit nicht die “Rechtsauslegung des VG Wiesbaden – und anderer Verwaltungsgerichte – , dass eine Abschiebungsandrohung grundsätzlich nicht erlassen werden darf, wenn Familienangehörige sich lediglich gestattet in Deutschland aufhalten”. Es ziehe nicht die Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltes auf Grundlage einer Aufenthaltsgestattung in Zweifel. Die Behörde differenziere für die Frage hinsichtlich des Erlassens einer Abschiebungsandrohung nach der Art des Aufenthaltsrechtes zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das BAMF. Für die Begründung zu berücksichtigender familiärer Belange bedürfe es eines dauerhaften Aufenthaltes i. S. d. § 4 AufenthG.
Das BAMF nannte dazu eine Vielzahl von Entscheidungen anderer Gerichte wie dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 20.11.2023, Az. 4 LB 82/19 OVG, Rn. 56; VG Düsseldorf, Urt. v. 08.05.2025, Az. 27 K 7865/21.A; VG Leipzig, Urt. v. 05.04.2024, Az. 7 K 1328/22.A, Rn. 23 f.; VG Osnabrück, Beschl. v. 25.09.2023, Az. 5 B 152/23). Es könne daher “derzeit nicht von einer herrschenden Rechtsprechung ausgegangen werden”.
Kritik auch von AusländerbeirätenDie Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen sprach von einer politischen Entwicklung, "in der steigende Abschiebezahlen zunehmend zum Maßstab gemacht werden. Dabei geraten die konkreten Lebensumstände der Betroffenen und die Verantwortung, Entscheidungen sorgfältig und im Einklang mit geltendem Recht zu treffen, aus dem Blick". Das Anstreben immer höherer Abschiebezahlen sei entmenschlichend.
Über einen dauerhaften Aufenthalt der Familie ist mit dem Eilbeschluss noch nicht entschieden. Die Klagen der Eltern gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge laufen weiter.
dpa/fz/LTO‑Redaktion
Zitiervorschlag
VG Wiesbaden entscheidet im Eilverfahren: . In: Legal Tribune Online, 15.10.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61162 (abgerufen am: 22.10.2026 )